4. Die Staatseinrichtungen. 99
vor dem Landgericht oder einem Gericht
höherer Ordnung handelt. In solchen Fällen
muß die Partei einen Rechtsanwalt wählen, der bei
dem Landgericht usw. zugelassen ist.
Die im Bezirk des Oberlandesgerichts Jena zu-
gelassenen Rechtsanwälte bilden eine Anwalts-
kammer, die ihren Sitz in Jena hat. Der Vorstand
setzt sich aus neun Mitgliedern zusammen. Er hat
dahin zu wirken, daß die Mitglieder der Kammer ihre
rechtsanwaltschaftlichen Pflichten erfüllen. Fünf
Mitglieder des Vorstands bilden das Ehrengericht
der Kammer, welches, zuständig für Entscheidungen
über die Verletzung rechtsanwaltschaftlicher Pflichten,
auf Warnung, Verweis, Geldstrafen bis zu 3000 Mk.
und Ausschließung von der Rechtsanwaltschaft
erkennen kann. Berufungsinstanz für das Ehren-
gericht ist der „Ehrengerichtshof“, der sich,
zuständig für alle deutschen Rechtsanwälte, aus dem
Präsidenten des Reichsgerichts, drei Mitgliedern des
Reichsgerichts und drei Mitgliedern der Anwalts-
kammer beim Reichsgericht zusammensetzt.
Von großer Bedeutung für die Rechtsprechung
sind der im Großherzogtum und in einer Reihe Thü-
ringischer Staaten ins Leben gerufene Sachver-
ständigenverein und die verschiedenen Sach-
verständigenkammern. Aus ihnen werden zur
Unterstützung des Gerichts in Fragen speziellerer
Natur Sachverständige herangezogen. Es existiert
ein gewerblicher Sachverständigenverein, und zwar
gemeinschaftlich für Sachsen- Weimar -Eisenach,
Sachsen-Coburg und Gotha, Schwarzburg-Sonders-
hausen, Reuß älterer und Reuß jüngerer Linie.
Ebendieselben Staaten und Schwarzburg-Rudolstadt
haben alsdann Sachverständigenkammern für Werke
der Literatur, für Werke der Tonkunst, für Werke
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