Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

4. Die Staatseinrichtungen. 99 
vor dem Landgericht oder einem Gericht 
höherer Ordnung handelt. In solchen Fällen 
muß die Partei einen Rechtsanwalt wählen, der bei 
dem Landgericht usw. zugelassen ist. 
Die im Bezirk des Oberlandesgerichts Jena zu- 
gelassenen Rechtsanwälte bilden eine Anwalts- 
kammer, die ihren Sitz in Jena hat. Der Vorstand 
setzt sich aus neun Mitgliedern zusammen. Er hat 
dahin zu wirken, daß die Mitglieder der Kammer ihre 
rechtsanwaltschaftlichen Pflichten erfüllen. Fünf 
Mitglieder des Vorstands bilden das Ehrengericht 
der Kammer, welches, zuständig für Entscheidungen 
über die Verletzung rechtsanwaltschaftlicher Pflichten, 
auf Warnung, Verweis, Geldstrafen bis zu 3000 Mk. 
und Ausschließung von der Rechtsanwaltschaft 
erkennen kann. Berufungsinstanz für das Ehren- 
gericht ist der „Ehrengerichtshof“, der sich, 
zuständig für alle deutschen Rechtsanwälte, aus dem 
Präsidenten des Reichsgerichts, drei Mitgliedern des 
Reichsgerichts und drei Mitgliedern der Anwalts- 
kammer beim Reichsgericht zusammensetzt. 
Von großer Bedeutung für die Rechtsprechung 
sind der im Großherzogtum und in einer Reihe Thü- 
ringischer Staaten ins Leben gerufene Sachver- 
ständigenverein und die verschiedenen Sach- 
verständigenkammern. Aus ihnen werden zur 
Unterstützung des Gerichts in Fragen speziellerer 
Natur Sachverständige herangezogen. Es existiert 
ein gewerblicher Sachverständigenverein, und zwar 
gemeinschaftlich für Sachsen- Weimar -Eisenach, 
Sachsen-Coburg und Gotha, Schwarzburg-Sonders- 
hausen, Reuß älterer und Reuß jüngerer Linie. 
Ebendieselben Staaten und Schwarzburg-Rudolstadt 
haben alsdann Sachverständigenkammern für Werke 
der Literatur, für Werke der Tonkunst, für Werke 
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