102 Il. Das Großherzogtum als Staat usw.
Kassestellen zu monieren hat, führt die Bezeichnung
„Rechnungsrevision“,
Unterbehörden in Finanzsachen sind die Rech-
nungsämter, die in der Regel einen Amtsgerichts-
bezirk umfassen. Ihnen liegt die Erhebung bzw.
rechtzeitige Beitreibung aller im Bezirk fällig werdenden
Staatseinnahmen und die Bestreitung aller lokalen
Amtsausgaben ob. Sie haben die Brandkassenbeiträge
zu erheben und an die Brandversicherungskasse 57
abzuführen, auch auf Anweisung der Hauptstaatskasse
und für deren Rechnung die Zahlungen für die Brand-
versicherungskasse zu leisten. Die Rechnungsämter
sind die Verwaltungsbehörden erster Instanz in allen
Finanz- und Brandversicherungsangelegenheiten. In
dieser Eigenschaft haben sie namentlich auch den
nichtforstlichen Staatsgrundbesitz in Ansehung der
Grenzen und sonst zu wahren. Ihnen steht die ge-
samte Leitung des Einkommensteuerwesens, ins-
besondere die Aufstellung der Steuerrollen zu, soweit
diese Angelegenheiten nicht in größeren Städten den
Gemeindevorständen als Steuer-Lokalkommissionen
übertragen ist.
Die Rechnungsämter (bzw. Steuer-Lokalkommis-
sionen) führen die Aufsicht über die Schätzungs-
kommissionen, welche dazu berufen sind, das
schätzungspflichtige Einkommen der einzelnen Steuer-
pflichtigen zu ermitteln. Nach Beendigung des
Schätzungsgeschäfts haben die Rechnungsämter (bzw.
Steuer-Lokalkommissionen) jede einzelne Schätzung
zu prüfen und das ganze Schätzungsmaterial der Ver-
anlagungskommission vorzulegen. Diese besteht für
jeden Rechnungsamtsbezirk bzw. Steuer-Lokalkommis-
sionsbezirk aus dem Vorstande des Rechnungsamts
67 Vgl. das über die Gebäude-Brandversiche-
rungsanstalt Gesagte.