Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

102 Il. Das Großherzogtum als Staat usw. 
Kassestellen zu monieren hat, führt die Bezeichnung 
„Rechnungsrevision“, 
Unterbehörden in Finanzsachen sind die Rech- 
nungsämter, die in der Regel einen Amtsgerichts- 
bezirk umfassen. Ihnen liegt die Erhebung bzw. 
rechtzeitige Beitreibung aller im Bezirk fällig werdenden 
Staatseinnahmen und die Bestreitung aller lokalen 
Amtsausgaben ob. Sie haben die Brandkassenbeiträge 
zu erheben und an die Brandversicherungskasse 57 
abzuführen, auch auf Anweisung der Hauptstaatskasse 
und für deren Rechnung die Zahlungen für die Brand- 
versicherungskasse zu leisten. Die Rechnungsämter 
sind die Verwaltungsbehörden erster Instanz in allen 
Finanz- und Brandversicherungsangelegenheiten. In 
dieser Eigenschaft haben sie namentlich auch den 
nichtforstlichen Staatsgrundbesitz in Ansehung der 
Grenzen und sonst zu wahren. Ihnen steht die ge- 
samte Leitung des Einkommensteuerwesens, ins- 
besondere die Aufstellung der Steuerrollen zu, soweit 
diese Angelegenheiten nicht in größeren Städten den 
Gemeindevorständen als Steuer-Lokalkommissionen 
übertragen ist. 
Die Rechnungsämter (bzw. Steuer-Lokalkommis- 
sionen) führen die Aufsicht über die Schätzungs- 
kommissionen, welche dazu berufen sind, das 
schätzungspflichtige Einkommen der einzelnen Steuer- 
pflichtigen zu ermitteln. Nach Beendigung des 
Schätzungsgeschäfts haben die Rechnungsämter (bzw. 
Steuer-Lokalkommissionen) jede einzelne Schätzung 
zu prüfen und das ganze Schätzungsmaterial der Ver- 
anlagungskommission vorzulegen. Diese besteht für 
jeden Rechnungsamtsbezirk bzw. Steuer-Lokalkommis- 
sionsbezirk aus dem Vorstande des Rechnungsamts 
67 Vgl. das über die Gebäude-Brandversiche- 
rungsanstalt Gesagte.
	        
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