Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

4. Die Staatseinrichtungen. 105 
schiedung mit dem Landtage in der bisherigen Weise 
durch die staatlichen Organe. Als Entschädigung 
für alle dem Staate hierdurch entstehenden Aufwände 
werden zehn Hundertteile des jeweiligen Grundsteuer- 
aufkommens an die Staatskasse abgewährt.“ 8 10: 
„Bis zu anderweiter gesetzlicher Regelung werden 
die nach Maßgabe dieses Gesetzes noch zur Erhebung 
gelangenden Grundsteuerbeträge von dem Staats- 
ministerium verwaltet und nach Abzug des der Staats- 
kasse verbleibenden Teiles zur Bestreitung laufender 
etatsmäßiger Ausgaben verwendet.“ Anderweite Ver- 
abschiedungen sind noch nicht erfolgt. 
Die Grundsteuer haftet nach $ 2 des Grund- 
steuergesetzes, soweit nicht Reichsgesetze oder 
Staatsverträge Abweichendes bestimmen, auf allen 
Grundstücken und Gebäuden innerhalb des Staats- 
sebietes mit Ausnahme: der zum Krongute, zum 
Kammergute und der zum Staatsgute gehörigen Liegen- 
schaften, der Kirchen und des Grundbesitzes der in- 
ländischen Kirchen, der öffentlichen Schulgebäude, 
der Gesamtuniversität Jena, der Begräbnisplätze, 
Marktplätze, Gassen und Straßen usw., sowie der 
keiner Benutzung fähigen Bodenflächen, soweit sie 
noch nicht besteuert sind. 
Nach Wegfall der Grundsteuer als einer Staats- 
steuer sind in den Steuergesetzen von 1901, 1904 
und 1907 nur noch die zwei nach dem Steuerver- 
fassungsgesetz verbleibenden Steuerarten zur Ver- 
willigung gelangt: die indirekten und die direkten 
Steuern. An fünfter Stelle der indirekten Steuern 
findet sich in den Gesetzen von 1901 uud 1904 die 
Erbschaftssteuer in Gemäßheit des Gesetzes vom 
22. Juni 1904. Dieses Gesetz über die Erbschafts- 
und Schenkungssteuer ist durch Gesetz vom 11. Juli 
1906 mit rückwirkender Krait auf den 1. Juli 1906 
außer Kraft gesetzt worden, nachdem unter dem
	        
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