106 IH. Das Großherzogtum als Staat usw.
3. Juni 1906 das Reichs-Erbschaftssteuer-
gesetz erlassen war.
Nach alledem sind durch das Steuergesetz für
die Jahre 1908, 1909 und 1910 vom 17. April 1907
zur Deckung der Staatsbedürfnisse verwilligt worden:
I, Als indirekte Steuern, Aufwands-
und Verkehrssteuern außer und neben den
auf der Verfassung und Gesetzgebung des
Deutschen Reichs beruhenden indirekten
Steuern:
1. Die Kontrolleabgabe von Vieh- und Gewerbe-
salz ;
2. die Steuer für die Haltung von Hunden (laut
Nachtrag vom 22. März 1905 zum Gesetz vom 3. April
1895 beträgt die Steuer jährlich 3 Mark für den
Bedarfshund, 10 Mark für den Luxushund);
3. die Steuer vom Gewerbebetriebe im Umher-
ziehen;
4. in dem Vordergerichte Ostheim, d. h. im
Amtsgerichtsbezirke Ostheim mit Ausnahme der Orte
Melpers, Birx und Frankenheim
a) der Malzaufschlag,
b) die Übergangsabgaben von Bier und ge-
schrotenem Malze.
Il. Als Steuern vom Einkommen:
1. Die Einkommensteuer nach dem Einkommen-
steuergesetze vom 11. März 1908. (Neu redigiert
aus dem Gesetz vom 2. Juni 1897 mit Nachträgen
aus den Jahren 1899, 1902, 1904, 1905 und 1908.)
Die Steuer beträgt bei einem Einkommen von
mehr als bis einschließlich
Mark Mark Mark
500 600 3,60
600 700 4,80
700 800 6,60
800 900 9,00