Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

116 H. Das Großherzogtum als Staat usw. 
I. Die Medizinalangelegenheiten. 
Nach $ 1 der Medizinalordnung vom 1. Juli 1858 
liegt die oberste Fürsorge für das Medizinalwesen 
dem Staatsministerium ob. Unter demselben und nur 
mit ihm in unmittelbarer amtlicher Beziehung ist die 
Medizinalkommission zur technischen Beratung 
von Medizinalangelegenheiten, zur Abgabe gerichtlich- 
medizinischer Obergutachten und zur Vornahme der 
Prüfungen von Medizinalpersonen bestellt, insoweit 
nicht diese Prüfungen anderen Medizinalbeamten 
übertragen sind. Das Staatsministerium handhabt die 
Disziplin über alle selbständigen Medizinalpersonen. 
1. Die Medizinalpersonen. 
Nach der 'Reichsgewerbeordnung vom 21. Juni 
1869 kann die Heilkunde von jedermann nach freiem 
Belieben ausgeübt werden. Nur zur Beilegung der 
Bezeichnungen „Arzt, Tierarzt oder Zahnarzt“ bedarf 
es einer staatlichen Approbation, deren Vorhandensein 
nach den Ministerialbekanntmachungen vom 22. Mai 
1868 und 14. Juni 1888 dadurch jeweilig im Groß- 
herzogtum nachgeprüft werden soll, daß Ärzte, Zahn- 
ärzte und Tierärzte gehalten sind, von ihrer Nieder- 
lassung am Ort binnen drei Tagen dem Gemeinde- 
vorstand unter Vorlegung des Approbationsscheines 
Anzeige zu machen, auch den zuständigen Bezirksarzt 
von ihrem An- und Wegzug zu benachrichtigen. Der 
Gemeindevorstand hat den Bezirksdirektor und dieser 
das Staatsministerium von der Niederlassung bzw. 
vom Wegzug oder Tod des Arztes in Kenntnis zu 
setzen. 
Eine Reihe der im Großherzogtum praktizierenden 
Ärzte sind amtliche Medizinalpersonen, und zwar 
in der Eigenschaft von Bezirksärzten, Landgerichts- 
ärzten und öffentlichen Impfärzten; desgleichen gibt
	        
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