116 H. Das Großherzogtum als Staat usw.
I. Die Medizinalangelegenheiten.
Nach $ 1 der Medizinalordnung vom 1. Juli 1858
liegt die oberste Fürsorge für das Medizinalwesen
dem Staatsministerium ob. Unter demselben und nur
mit ihm in unmittelbarer amtlicher Beziehung ist die
Medizinalkommission zur technischen Beratung
von Medizinalangelegenheiten, zur Abgabe gerichtlich-
medizinischer Obergutachten und zur Vornahme der
Prüfungen von Medizinalpersonen bestellt, insoweit
nicht diese Prüfungen anderen Medizinalbeamten
übertragen sind. Das Staatsministerium handhabt die
Disziplin über alle selbständigen Medizinalpersonen.
1. Die Medizinalpersonen.
Nach der 'Reichsgewerbeordnung vom 21. Juni
1869 kann die Heilkunde von jedermann nach freiem
Belieben ausgeübt werden. Nur zur Beilegung der
Bezeichnungen „Arzt, Tierarzt oder Zahnarzt“ bedarf
es einer staatlichen Approbation, deren Vorhandensein
nach den Ministerialbekanntmachungen vom 22. Mai
1868 und 14. Juni 1888 dadurch jeweilig im Groß-
herzogtum nachgeprüft werden soll, daß Ärzte, Zahn-
ärzte und Tierärzte gehalten sind, von ihrer Nieder-
lassung am Ort binnen drei Tagen dem Gemeinde-
vorstand unter Vorlegung des Approbationsscheines
Anzeige zu machen, auch den zuständigen Bezirksarzt
von ihrem An- und Wegzug zu benachrichtigen. Der
Gemeindevorstand hat den Bezirksdirektor und dieser
das Staatsministerium von der Niederlassung bzw.
vom Wegzug oder Tod des Arztes in Kenntnis zu
setzen.
Eine Reihe der im Großherzogtum praktizierenden
Ärzte sind amtliche Medizinalpersonen, und zwar
in der Eigenschaft von Bezirksärzten, Landgerichts-
ärzten und öffentlichen Impfärzten; desgleichen gibt