4. Die Staatseinrichtungen. 117
es noch „Amtswundärzte“, jedoch werden solche
nicht mehr ernannt, nachdem Approbationen in einem
speziellen Zweig der Heilkunde unzulässig ge-
worden sind.
Die Bezirksärzte werden für Bezirke bestellt,
die denen der Amtsgerichte entsprechen. Sie sind
die sachverständigen Beamten für alle die Menschen
betreffenden Angelegenheiten der medizinischen Polizei
und der gerichtlichen Medizin in ihrem Bezirk.
Mangels eines besonders dazu angestellten Arztes
liegt dem Bezirksarzt auch die unentgeltliche Be-
handlung armer Leidender ob. Er hat in Angelegen-
heiten der medizinischen Polizei den Anträgen
der Ortspolizeibehörden zu entsprechen. Bei Gefahr
im. Verzug sind vom Bezirksarzte auch tierärztliche
Angelegenheiten wahrzunehmen.
In den Städten Weimar und Eisenach sind für
die diese Städte mit umfassenden Arztbezirke je ein
erster und ein zweiter Bezirksarzt angestellt. Die
beiden ersten Bezirksärzte sind Landgerichts-
ärzte und haben als solche in den bei ihrem Land-
gericht vorkommenden gerichtlich-medizinischen Ge-
schäften innerhalb des ganzen betreffenden Land-
gerichtsbezirkes tätig zu sein, insbesondere alle
gerichtsärztlichen Leichenöffnungen zu besorgen. Bei
Ausführung der letzteren innerhalb der Arztbezirke
Weimar und Eisenach haben die zweiten Bezirksärzte,
in den übrigen Arztbezirken €! der betreffende Bezirks-
arzt als zweiter Gerichtsarzt mitzuwirken. Den
zweiten Bezirksärzten in Weimar und Eisenach liegt
außerdem die Verwaltung der medizinisch-polizeilichen
und der armenärztlichen Tätigkeit innerhalb der Ge-
meindebezirke Weimar und Eisenach ob.
| 61 Die zu den Landgerichtsbezirken Weimar oder
Eisenach gehören.