Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

4. Die Staatseinrichtungen. 117 
es noch „Amtswundärzte“, jedoch werden solche 
nicht mehr ernannt, nachdem Approbationen in einem 
speziellen Zweig der Heilkunde unzulässig ge- 
worden sind. 
Die Bezirksärzte werden für Bezirke bestellt, 
die denen der Amtsgerichte entsprechen. Sie sind 
die sachverständigen Beamten für alle die Menschen 
betreffenden Angelegenheiten der medizinischen Polizei 
und der gerichtlichen Medizin in ihrem Bezirk. 
Mangels eines besonders dazu angestellten Arztes 
liegt dem Bezirksarzt auch die unentgeltliche Be- 
handlung armer Leidender ob. Er hat in Angelegen- 
heiten der medizinischen Polizei den Anträgen 
der Ortspolizeibehörden zu entsprechen. Bei Gefahr 
im. Verzug sind vom Bezirksarzte auch tierärztliche 
Angelegenheiten wahrzunehmen. 
In den Städten Weimar und Eisenach sind für 
die diese Städte mit umfassenden Arztbezirke je ein 
erster und ein zweiter Bezirksarzt angestellt. Die 
beiden ersten Bezirksärzte sind Landgerichts- 
ärzte und haben als solche in den bei ihrem Land- 
gericht vorkommenden gerichtlich-medizinischen Ge- 
schäften innerhalb des ganzen betreffenden Land- 
gerichtsbezirkes tätig zu sein, insbesondere alle 
gerichtsärztlichen Leichenöffnungen zu besorgen. Bei 
Ausführung der letzteren innerhalb der Arztbezirke 
Weimar und Eisenach haben die zweiten Bezirksärzte, 
in den übrigen Arztbezirken €! der betreffende Bezirks- 
arzt als zweiter Gerichtsarzt mitzuwirken. Den 
zweiten Bezirksärzten in Weimar und Eisenach liegt 
außerdem die Verwaltung der medizinisch-polizeilichen 
und der armenärztlichen Tätigkeit innerhalb der Ge- 
meindebezirke Weimar und Eisenach ob. 
| 61 Die zu den Landgerichtsbezirken Weimar oder 
Eisenach gehören.
	        
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