Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

120 II. Das Großherzogtum als Staat usw. 
Über die Einführung der Sonntagsruhe im Apo- 
thekergewerbe trifft ein Nachtrag zur Medizinal- 
ordnung vom 28. März 1906 besondere Bestimmungen. 
Als Medizinalpersonen niederen Grades 
kommen insbesondere die Hebammen sowie die 
Krankenpfleger und Krankenpflegerinnen in Betracht. 
Für die ersteren besteht die Hebammenlehranstalt zu 
Jena. Ihre Prüfung und Verpflichtung erfolgt durch 
das Direktorium der mit der Hebammenlehranstalt 
verbundenen Frauenklinik (Entbindungsanstalt). Auch 
für die Krankenpflegepersonen ist eine staatliche 
Prüfung vorgesehen. Nach der Ministerialverordnung 
vom 7. Juli 1906 besteht die Prüfungskommission 
aus drei Ärzten, unter denen sich ein beamteter 
Arzt und ein: Lehrer einer Krankenpflegeschule be- 
finden müssen. Die Prüfungen werden in einem 
Krankenhaus abgehalten. Der Vorsitzende und die 
Mitglieder der Prüfungskommission werden vom 
Staatsministerium bestellt, welches auch die Zahl und 
Zeit der abzuhaltenden Prüfungen bestimmt. Über 
die nach bestandener Prüfung auszusprechende staat- 
liche Anerkennung als Krankenpflegeperson wird ein 
Ausweis erteilt. 
Die Ausbildung der Krankenpflegepersonen erfolgt 
in staatlichen oder staatlich anerkannten Kranken- 
pflegeschulen. 
Gemäß den Bestimmungen vom 16. März 1907 
ist am Sophienhaus in Weimar zur Vorbildung 
von Krankenpflegerinnen eine Krankenpflegeschule 
eingerichtet worden. Sie untersteht der unmittel- 
baren Aufsicht des Staatsministeriums, Departement 
des Innern. Die Ausbildung erfolgt nach einem vom 
Bundesrat durch Beschluß vom 22. März 1906 an- 
senommenen Plan.
	        
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