Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

4. Die Staatseinrichtungen. 123 
II. Die Angelegenheiten betreffend Handel, Gewerbe 
und Handwerk, Techvrik und Statistik. 
Zur Förderung der gewerblichen Interessen des 
Großherzogtums war durch Verordnung vom 5. Mai 
1877 eine Gewerbekammer begründet worden, die 
dem Departement des Innern über die jeweilige Lage 
in der Industrie Bericht zu erstatten, Gutachten zu 
erteilen, Verbesserungsvorschläge zu machen hatte usw. 
Diese Gewerbekammer ist durch Ministerialverordnung 
vom 17. November 1900 aufgehoben worden. An 
ihrer Stelle besteht nunmehr die Handelskammer 
für das Großherzogtum, errichtet durch Gesetz 
vom 25. September 1900. 
Nach dem Handelskammergesetz vom 25. Juli 
1906 (Ministerialbekanntmachung vom 17. September 
1906) ist die Handelskammer das zur Vertretung des 
Handelsstandes im Großherzogtum berufene Organ. 
Sie hat den Zweck, die Gesamtinteressen der Handels- 
und Gewerbetreibenden des Großherzogtums wahr- 
zunehmen, insbesondere die Behörden in der Förderung 
des Handels und der Gewerbe durch tatsächliche 
Mitteilungen, Anträge und Erstattung von Gut- 
achten usw. zu unterstützen. 
Die Handelskammer besteht aus 28 Mitgliedern. 
Außerdem kann sie sich durch Zuwahl von höchstens 
zwei Mitgliedern ergänzen. Die Amtsdauer der Mit- 
glieder der Handelskammer beträgt sechs Jahre. Alle 
drei Jahre scheidet die Hälfte aus und wird durch 
neue Wahlen ersetzt. Die Zuwahl erfolgt auf drei 
Jahre. Zu Anfang jedes Jahres wählt die Handels- 
kammer aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen 
oder zwei Stellvertreter desselben. 
Wahlberechtigt sind, soweit ihr Einkommen aus 
Handel und Gewerbe einschließlich des Fabrikbetriebes 
und des Bergbaues mindestens 2000 Mark jährlich
	        
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