4. Die Staatseinrichtungen. 123
II. Die Angelegenheiten betreffend Handel, Gewerbe
und Handwerk, Techvrik und Statistik.
Zur Förderung der gewerblichen Interessen des
Großherzogtums war durch Verordnung vom 5. Mai
1877 eine Gewerbekammer begründet worden, die
dem Departement des Innern über die jeweilige Lage
in der Industrie Bericht zu erstatten, Gutachten zu
erteilen, Verbesserungsvorschläge zu machen hatte usw.
Diese Gewerbekammer ist durch Ministerialverordnung
vom 17. November 1900 aufgehoben worden. An
ihrer Stelle besteht nunmehr die Handelskammer
für das Großherzogtum, errichtet durch Gesetz
vom 25. September 1900.
Nach dem Handelskammergesetz vom 25. Juli
1906 (Ministerialbekanntmachung vom 17. September
1906) ist die Handelskammer das zur Vertretung des
Handelsstandes im Großherzogtum berufene Organ.
Sie hat den Zweck, die Gesamtinteressen der Handels-
und Gewerbetreibenden des Großherzogtums wahr-
zunehmen, insbesondere die Behörden in der Förderung
des Handels und der Gewerbe durch tatsächliche
Mitteilungen, Anträge und Erstattung von Gut-
achten usw. zu unterstützen.
Die Handelskammer besteht aus 28 Mitgliedern.
Außerdem kann sie sich durch Zuwahl von höchstens
zwei Mitgliedern ergänzen. Die Amtsdauer der Mit-
glieder der Handelskammer beträgt sechs Jahre. Alle
drei Jahre scheidet die Hälfte aus und wird durch
neue Wahlen ersetzt. Die Zuwahl erfolgt auf drei
Jahre. Zu Anfang jedes Jahres wählt die Handels-
kammer aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen
oder zwei Stellvertreter desselben.
Wahlberechtigt sind, soweit ihr Einkommen aus
Handel und Gewerbe einschließlich des Fabrikbetriebes
und des Bergbaues mindestens 2000 Mark jährlich