Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

126 II. Das Großherzogtum als Staat usw. 
herzogtum dient eine Beihe von Unter- 
richtsanstalten. Es existieren Gewerbeschulen 
und gewerbliche Fortbildungsschulen. Von ersteren 
sind zu nennen die Gewerbeschulen zu Weimar, 
Eisenach, Jena und Kaltennordheim, die größtenteils 
der Staat unterhält. Sie dienen dazu, den Gewerbe- 
lehrlingen, namentlich den Lehrlingen des Bau-, 
Metall- und Ziergewerbes diejenigen Fähigkeiten bei- 
zubringen, welche sie in der Regel durch den Werk- 
stattsbetrieb nicht erlernen. Unter den Fortbildungs- 
schulen ist namentlich die gleichzeitig dem Herzogtum 
Sachsen-Coburg und Gotha dienende gemeinsame 
Fortbildungsschule in Ruhla zu erwähnen. 
Einen besonderen Charakter trägt die Bau- 
gewerkenschule zu Weimar, deren Zweck es 
ist, Personen zum selbständigen Betrieb als Bau- 
unternehmer, Baugewerksmeister usw. in möglichst 
kurzer Zeit heranzubilden. Aufnahmefähig ist der- 
jenige, der mindestens sechs Monate einem Bau- 
gewerbe angehört,. das sechzehnte Lebensjahr voll- 
endet hat und ein gutes Führungszeugnis vorweisen 
kann. Der Kursus umfaßt vier Wintersemester. Am 
Ende eines jeden Kursus findet eine öffentliche Aus- 
stellung der zeichnerischen und schriftlichen Arbeiten 
sowie der Modelle statt. 
Dem Kunstgewerbe dient die vom Staate er- 
richtete Holzschnitzschule in Empferts- 
hausen, welche unentgeltlichen Unterricht in kunst- 
gewerblicher Bildhauerei und Schnitzerei in Holz 
erteilt. Zur Förderung des Kunstgewerbes besteht 
auch die „Ständige Ausstellung für Kunst 
und Kunstgewerbe“ in Weimar. Sie steht 
unter dem Protektorate des Großherzogs und unter- 
liest der Beaufsichtigung seitens des Ministerial- 
departements des Innern,
	        
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