126 II. Das Großherzogtum als Staat usw.
herzogtum dient eine Beihe von Unter-
richtsanstalten. Es existieren Gewerbeschulen
und gewerbliche Fortbildungsschulen. Von ersteren
sind zu nennen die Gewerbeschulen zu Weimar,
Eisenach, Jena und Kaltennordheim, die größtenteils
der Staat unterhält. Sie dienen dazu, den Gewerbe-
lehrlingen, namentlich den Lehrlingen des Bau-,
Metall- und Ziergewerbes diejenigen Fähigkeiten bei-
zubringen, welche sie in der Regel durch den Werk-
stattsbetrieb nicht erlernen. Unter den Fortbildungs-
schulen ist namentlich die gleichzeitig dem Herzogtum
Sachsen-Coburg und Gotha dienende gemeinsame
Fortbildungsschule in Ruhla zu erwähnen.
Einen besonderen Charakter trägt die Bau-
gewerkenschule zu Weimar, deren Zweck es
ist, Personen zum selbständigen Betrieb als Bau-
unternehmer, Baugewerksmeister usw. in möglichst
kurzer Zeit heranzubilden. Aufnahmefähig ist der-
jenige, der mindestens sechs Monate einem Bau-
gewerbe angehört,. das sechzehnte Lebensjahr voll-
endet hat und ein gutes Führungszeugnis vorweisen
kann. Der Kursus umfaßt vier Wintersemester. Am
Ende eines jeden Kursus findet eine öffentliche Aus-
stellung der zeichnerischen und schriftlichen Arbeiten
sowie der Modelle statt.
Dem Kunstgewerbe dient die vom Staate er-
richtete Holzschnitzschule in Empferts-
hausen, welche unentgeltlichen Unterricht in kunst-
gewerblicher Bildhauerei und Schnitzerei in Holz
erteilt. Zur Förderung des Kunstgewerbes besteht
auch die „Ständige Ausstellung für Kunst
und Kunstgewerbe“ in Weimar. Sie steht
unter dem Protektorate des Großherzogs und unter-
liest der Beaufsichtigung seitens des Ministerial-
departements des Innern,