Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

136 II. Das Großherzogtum als Staat usw. 
Beschwerden oder Berufungen gegen Verfügungen 
oder Erkenntnisse der Spezialkommissionen gehen an 
die „an Stelle der Generalkommission Beauftragten“. 
Gegen deren Verfügungen und Erkenntnisse findet 
eine Oberberufung an die Revisionskommission 
statt, wenn der Gegenstand der Beschwerde un- 
schätzbar ist oder die Summe von dreihundert Mark 
erreicht. In gewissen Fällen ist die Revisions- 
kommission auch Rekursinstanz ’®. 
Die Revisionskommission setzt sich zusammen 
aus dem Chef des Departements des Innern als Vor- 
sitzendem, seinem Stellvertreter und seinen ordent- 
lichen vortragenden Räten sowie aus drei vom Groß- 
herzog ernannten, zum Richteramt befähigten Beamten 
und deren Vertretern. 
Im Anschluß an die Besprechung des Landwirt- 
schaftswesens sei noch kurz auf das Grundbuch- 
wesen eingegangen. Gemäß der Höchsten Verordnung 
vom. 11. März 1908 bildet in der Regel jeder Ge- 
meindebezirk einen Grundbuchbezirk. Die Grund- 
bücher werden bei den Amtsgerichten geführt. Ihre 
Anlegung (Art. 2ff.) erfolgt von Amts wegen. Für 
das Bergwerkseigentum werden besondere Grund- 
bücher (Berggrundbücher) angelegt. Vgl. die im An- 
hang aufgeführten das Grundbuchwesen betreffenden 
Gesetze. 
IV. Die Angelegenheiten betreffend das Kredit- und 
Versicherungswesen. 
Das öffentliche Kreditwesen im Großherzogtum 
findet seinen Zentralpunkt in der Großherzog- 
lichen Landeskreditkasse. Dieses durch das 
70 Näheres im Gesetz über die Ablösung usw. vom 
28. April 1869 (Regierungsblatt S. 146) und im Gesetz über 
die Zusammenlegung der Grundstücke vom 5. Mai 1869 
(Regierungsblatt S. 203).
	        
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