136 II. Das Großherzogtum als Staat usw.
Beschwerden oder Berufungen gegen Verfügungen
oder Erkenntnisse der Spezialkommissionen gehen an
die „an Stelle der Generalkommission Beauftragten“.
Gegen deren Verfügungen und Erkenntnisse findet
eine Oberberufung an die Revisionskommission
statt, wenn der Gegenstand der Beschwerde un-
schätzbar ist oder die Summe von dreihundert Mark
erreicht. In gewissen Fällen ist die Revisions-
kommission auch Rekursinstanz ’®.
Die Revisionskommission setzt sich zusammen
aus dem Chef des Departements des Innern als Vor-
sitzendem, seinem Stellvertreter und seinen ordent-
lichen vortragenden Räten sowie aus drei vom Groß-
herzog ernannten, zum Richteramt befähigten Beamten
und deren Vertretern.
Im Anschluß an die Besprechung des Landwirt-
schaftswesens sei noch kurz auf das Grundbuch-
wesen eingegangen. Gemäß der Höchsten Verordnung
vom. 11. März 1908 bildet in der Regel jeder Ge-
meindebezirk einen Grundbuchbezirk. Die Grund-
bücher werden bei den Amtsgerichten geführt. Ihre
Anlegung (Art. 2ff.) erfolgt von Amts wegen. Für
das Bergwerkseigentum werden besondere Grund-
bücher (Berggrundbücher) angelegt. Vgl. die im An-
hang aufgeführten das Grundbuchwesen betreffenden
Gesetze.
IV. Die Angelegenheiten betreffend das Kredit- und
Versicherungswesen.
Das öffentliche Kreditwesen im Großherzogtum
findet seinen Zentralpunkt in der Großherzog-
lichen Landeskreditkasse. Dieses durch das
70 Näheres im Gesetz über die Ablösung usw. vom
28. April 1869 (Regierungsblatt S. 146) und im Gesetz über
die Zusammenlegung der Grundstücke vom 5. Mai 1869
(Regierungsblatt S. 203).