138 Il. Das Großherzogtum als Staat usw.
fließen 10 °/o in den zur Deckung etwaiger Ausfälle
bestimmten Beservefonds, falls und solange dieser
nicht 6 °/o der Verbindlichkeiten der Anstalt erreicht
hat, Im übrigen fällt der Reingewinn der Staatskasse
anheim.
Die Landeskreditkasse leiht gegen Bestellung
genügender Sicherheit durch im Großherzog-
tum belegene Grundbesitzungen oder den
Grundstücken gleichgestellte Berechtigungen, sowie
an inländische Gemeinden Kapitale, jedoch nicht unter
200 Mark verzinslich mit der Bedingung aus, daß
nicht unter !/ga vom Hundert jährlich, neben dem
Überschuß des fortlaufenden, vom ganzen ursprüng-
lichen Kapital zu zahlenden Zinsenbetrags, zur Til-
gung des Kapitals verwendet werde. Der Zinsfuß
der von der Großherzoglichen Landeskreditkasse
auszuleihenden Kapitalien ist durch Höchste Ver-
ordnung vom 21. August 1907 auf 41/4 %/o jährlich
festgesetzt worden. Auch haben die Darlehnsschuldner
das bei dem Verkaufe der vierprozentigen Schuld-
verschreibungen ?? etwa entstehende Disagio zu über-
nehmen. Daneben bewendet es dabei, daß, solange
der Kurs der 31/sprozentigen Schuldverschreibungen
unter ihrem Nennwerte bleibt, Darlehne mit 38/4 %/o
Verzinsung denjenigen gewährt werden können, welche
mit der Auszahlung des Darlehns in 3!/gzprozentigen
Schuldverschreibungen zum Nennwerte oder Gewährung
des Darlehens unter Anrechnung des bei dem Ver-
kaufe der 3l/aprozentigen Schuldverschreibungen sich
ergebenden Disagios einverstanden sind. Die Zinsen
sind zugleich mit. der Tilgungsrente in halbjährigen
oder vierteljährlichen, in den Schuldurkunden be-
stimmten Terminen zu entrichten. Die Kapitale sind
von seiten der verleihenden Kasse in der Regel
3 Über diese siehe das weiter unten Gesagte.