1423 IH. Das Großherzogtum als. Staat usw.
die zu dem großherzoglichen Krongute gehörigen
Gebäude keine Anwendung. Nicht versicherungs-
pflichtig, aber zur Versicherung geeignet sind im
übrigen Gebäude, deren Aufbau noch nicht vollendet
ist, Garten- und Feldhäuser, wenn sie nicht zum Be-
wohnen oder zu gewerblichen Zwecken eingerichtet
sind, .Begräbnisgebäude usw. Eine Reihe von Ge-
bäuden ist andererseits von der Versicherung aus-
geschlossen, z. B. Gebäude, welche zur Bereitung
oder Aufbewahrung von Sprengstoffen dienen u.a.
Bei anderen Versicherungsanstalten
als der Landesanstalt dürfen gegen Brandschäden
nur versichert werden die von der Versicherung bei
der Landesanstalt ausgeschlossenen sowie die zwar
aufnahmefähigen, aber nicht versicherungspflichtigen
Gebäude, solange letztere nicht bei der Landesanstalt
versichert sind, endlich auch die bei der Landes-
anstalt aufgenommenen Gebäude bis zur Höhe des-
jenigen Teils ihres Wertes, mit welchem sie bei der
Landesanstalt nicht versichert sind. Zu letzterem
sei bemerkt, daß die Landesanstalt, wenn nicht zum
vollen Wert, so zu fünf, sechs, sieben, acht und
neun Zehnteilen des Wertes versichert.
Die unteren Verwaltungsbehörden der Landes-
'Brandversicherungsanstalt sind die Rechnungsämter,
welche die Einnahmen an die Brandversicherungskasse
(Hauptkasse der Anstalt) abführen und die Ausgaben
derselben bestreiten.
Aus den Mitteln der Brandversicherungsanstalt
‚sind außer den Brandschadenvergütungen, den Rück-
'versicherungsbeiträgen, den Besoldungs- und Ver-
waltungskosten auch Beiträge zur Zentralkasse für
-das Feuerlösch- und Sicherheitswesen zu bezahlen "®.
18 Über die sonstigen, sehr eingehenden Bestimmungen
siehe das Gesetz vom 10. Mai 1899.