Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

1423 IH. Das Großherzogtum als. Staat usw. 
die zu dem großherzoglichen Krongute gehörigen 
Gebäude keine Anwendung. Nicht versicherungs- 
pflichtig, aber zur Versicherung geeignet sind im 
übrigen Gebäude, deren Aufbau noch nicht vollendet 
ist, Garten- und Feldhäuser, wenn sie nicht zum Be- 
wohnen oder zu gewerblichen Zwecken eingerichtet 
sind, .Begräbnisgebäude usw. Eine Reihe von Ge- 
bäuden ist andererseits von der Versicherung aus- 
geschlossen, z. B. Gebäude, welche zur Bereitung 
oder Aufbewahrung von Sprengstoffen dienen u.a. 
Bei anderen Versicherungsanstalten 
als der Landesanstalt dürfen gegen Brandschäden 
nur versichert werden die von der Versicherung bei 
der Landesanstalt ausgeschlossenen sowie die zwar 
aufnahmefähigen, aber nicht versicherungspflichtigen 
Gebäude, solange letztere nicht bei der Landesanstalt 
versichert sind, endlich auch die bei der Landes- 
anstalt aufgenommenen Gebäude bis zur Höhe des- 
jenigen Teils ihres Wertes, mit welchem sie bei der 
Landesanstalt nicht versichert sind. Zu letzterem 
sei bemerkt, daß die Landesanstalt, wenn nicht zum 
vollen Wert, so zu fünf, sechs, sieben, acht und 
neun Zehnteilen des Wertes versichert. 
Die unteren Verwaltungsbehörden der Landes- 
'Brandversicherungsanstalt sind die Rechnungsämter, 
welche die Einnahmen an die Brandversicherungskasse 
(Hauptkasse der Anstalt) abführen und die Ausgaben 
derselben bestreiten. 
Aus den Mitteln der Brandversicherungsanstalt 
‚sind außer den Brandschadenvergütungen, den Rück- 
'versicherungsbeiträgen, den Besoldungs- und Ver- 
waltungskosten auch Beiträge zur Zentralkasse für 
-das Feuerlösch- und Sicherheitswesen zu bezahlen "®. 
18 Über die sonstigen, sehr eingehenden Bestimmungen 
siehe das Gesetz vom 10. Mai 1899.
	        
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