4. Die Staatseinrichtungen. 143
‘Soweit sich im Großherzogtum private Unter-
nehmen mit der Versicherung von Sachschäden be-
fassen, kommen zunächst die Bestimmungen des
Reichsgesetzes über die privaten Versicherungs-
unternehmen vom 12. Mai 1901 in Betracht, wonach
derartige Unternehmen staatlicher Aufsicht unterstellt
sind. Zur Ausführung des Gesetzes ist für das Groß-
herzogtum bestimmt, daß Landeszentralbehörde im
Sinne des gesamten Reichsgesetzes das Ministerial-
departement des Innern ist, und daß die Beaufsichtigung
der Versicherungsunternehmungen dem Großherzog-
lichen Bezirksdirektor desjenigen Verwaltungsbezirks
obliegt, in dem die betreffende Unternehmung ihren
Sitz hat. Etwas Besonderes gilt für private Ver-
sicherungsunternehmen, die sich mit der Versicherung
von Brandschäden befassen, indem jede Versicherung
eines Gebäudes gegen Feuersgefahr bei einer privaten
Versicherungsunternehmung der Anmeldung bei dem-
jenigen Rechnungsamte bedarf, in dessen Bezirk das
Gebäude gelegen ist.
Die Versicherung gegen persönliche Schäden
(Schäden an der Person) ist in erster Linie durch
eine umfangreiche Reichsgesetzgebung geregelt
worden. Es werden unterschieden die Krankenversiche-
rung, die Unfallversicherung und die Invaliditäts- und
Altersversicherung. Die Krankenversicherung
(Reichsgesetz vom 15. Juni 1883 mit Abänderungen
und Nachträgen) ist landesgesetzlich auch auf die in
land- und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten
Personen ausgedehnt worden.
Zur Ausführung der Reichs-Unfallver-
sicherungsgesetze — des Gewerbe-Unfallver-
sicherungsgesetzes, des Unfallversicherungsgesetzes
für Land- und Forstwirtschaft, des Bau-Unfall-
versicherungsgesetzes usw. — ist für das Groß-
herzogtum in betreff der in den Reichsgesetzen ge-