Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

4. Die Staatseinrichtungen. 143 
‘Soweit sich im Großherzogtum private Unter- 
nehmen mit der Versicherung von Sachschäden be- 
fassen, kommen zunächst die Bestimmungen des 
Reichsgesetzes über die privaten Versicherungs- 
unternehmen vom 12. Mai 1901 in Betracht, wonach 
derartige Unternehmen staatlicher Aufsicht unterstellt 
sind. Zur Ausführung des Gesetzes ist für das Groß- 
herzogtum bestimmt, daß Landeszentralbehörde im 
Sinne des gesamten Reichsgesetzes das Ministerial- 
departement des Innern ist, und daß die Beaufsichtigung 
der Versicherungsunternehmungen dem Großherzog- 
lichen Bezirksdirektor desjenigen Verwaltungsbezirks 
obliegt, in dem die betreffende Unternehmung ihren 
Sitz hat. Etwas Besonderes gilt für private Ver- 
sicherungsunternehmen, die sich mit der Versicherung 
von Brandschäden befassen, indem jede Versicherung 
eines Gebäudes gegen Feuersgefahr bei einer privaten 
Versicherungsunternehmung der Anmeldung bei dem- 
jenigen Rechnungsamte bedarf, in dessen Bezirk das 
Gebäude gelegen ist. 
Die Versicherung gegen persönliche Schäden 
(Schäden an der Person) ist in erster Linie durch 
eine umfangreiche Reichsgesetzgebung geregelt 
worden. Es werden unterschieden die Krankenversiche- 
rung, die Unfallversicherung und die Invaliditäts- und 
Altersversicherung. Die Krankenversicherung 
(Reichsgesetz vom 15. Juni 1883 mit Abänderungen 
und Nachträgen) ist landesgesetzlich auch auf die in 
land- und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten 
Personen ausgedehnt worden. 
Zur Ausführung der Reichs-Unfallver- 
sicherungsgesetze — des Gewerbe-Unfallver- 
sicherungsgesetzes, des Unfallversicherungsgesetzes 
für Land- und Forstwirtschaft, des Bau-Unfall- 
versicherungsgesetzes usw. — ist für das Groß- 
herzogtum in betreff der in den Reichsgesetzen ge-
	        
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