4. Die Staatseinrichtungen. 147
„Jeder wehrfähige Deutsche gehört sieben Jahre
lang, in der Regel vom vollendeten zwanzigsten tis
zum beginnenden achtundzwanzigsten Lebensjahre,
dem stehenden Heere — und zwar die ersien drei
Jahre bei den Fahnen, die letzten vier Jahre in der
Reserve —, die folzenien fünf Lebensjahre der
Landwehr ersten Aufzebsis und sodann bis zum
51. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem das
neununddreißigste Lebensjahr vollendet wird, der
Landwehr zweiten Aufgebots an.“
Dazu setzt & 1 im ‚Art. II des Reichsgesetzes
betreffend die Friedenspräsenzstärke des deutschen
Heeres vom 3. August 1893 fest, daß während der
Dauer der Dienstpflicht im stehenden Heere die
Mannschaften der Kavallerie und der reitenden Feld-
artillerie für die ersten drei, alle übrigen Mannschaften
für die ersten zwei Jahre zum ununterbrochenen
Dienst bei den Fahnen verpflichtet sind.
Hinsichtlich der einzelnen Bestimmungen über
die Landwehr, die Ersatzreserve, die Seewehr und
Marine-Ersatzreserve sowie über den Landsturm wird
auf Artikel II des Gesetzes vom 11. Februar 1888
Bezug genommen.
Für dieErsatz- und Landwehrangelegen-
heiten ist das Großherzogtum in zwei Landwehr-
bezirke und fünf den Verwaltungsbezirken ent-
sprechende Aushebungsbezirke geteilt. Erster
Landwehrbezirk (Stabsquartier Weimar) mit den
Aushebungsbezirken: Weimar (1. Verwaltungsbezirk),
Apolda, Jena (2. Verwaltungsbezirk) und Neustadt a. O.
(5. Verwaltungsbezirk); zweiter Landwehr-
bezirk (Stabsquartier Eisenach) mit den Aus-
hebungsbezirken Eisenach (3. Verwaltungsbezirk) und
Dermbach (4. Verwaltungsbezirk).
In den Aushebungsbezirken werden die Ersatz-
geschäfte besorgt durch die „Ersatzkommission‘,
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