Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

4. Die Staatseinrichtungen. 147 
„Jeder wehrfähige Deutsche gehört sieben Jahre 
lang, in der Regel vom vollendeten zwanzigsten tis 
zum beginnenden achtundzwanzigsten Lebensjahre, 
dem stehenden Heere — und zwar die ersien drei 
Jahre bei den Fahnen, die letzten vier Jahre in der 
Reserve —, die folzenien fünf Lebensjahre der 
Landwehr ersten Aufzebsis und sodann bis zum 
51. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem das 
neununddreißigste Lebensjahr vollendet wird, der 
Landwehr zweiten Aufgebots an.“ 
Dazu setzt & 1 im ‚Art. II des Reichsgesetzes 
betreffend die Friedenspräsenzstärke des deutschen 
Heeres vom 3. August 1893 fest, daß während der 
Dauer der Dienstpflicht im stehenden Heere die 
Mannschaften der Kavallerie und der reitenden Feld- 
artillerie für die ersten drei, alle übrigen Mannschaften 
für die ersten zwei Jahre zum ununterbrochenen 
Dienst bei den Fahnen verpflichtet sind. 
Hinsichtlich der einzelnen Bestimmungen über 
die Landwehr, die Ersatzreserve, die Seewehr und 
Marine-Ersatzreserve sowie über den Landsturm wird 
auf Artikel II des Gesetzes vom 11. Februar 1888 
Bezug genommen. 
Für dieErsatz- und Landwehrangelegen- 
heiten ist das Großherzogtum in zwei Landwehr- 
bezirke und fünf den Verwaltungsbezirken ent- 
sprechende Aushebungsbezirke geteilt. Erster 
Landwehrbezirk (Stabsquartier Weimar) mit den 
Aushebungsbezirken: Weimar (1. Verwaltungsbezirk), 
Apolda, Jena (2. Verwaltungsbezirk) und Neustadt a. O. 
(5. Verwaltungsbezirk); zweiter Landwehr- 
bezirk (Stabsquartier Eisenach) mit den Aus- 
hebungsbezirken Eisenach (3. Verwaltungsbezirk) und 
Dermbach (4. Verwaltungsbezirk). 
In den Aushebungsbezirken werden die Ersatz- 
geschäfte besorgt durch die „Ersatzkommission‘, 
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