152 II. Das Großherzogtum als Staat usw.
betrieben durch die Aktiengesellschaft „Ruhlaer
Eisenbahn“, deren abgeändertes Statut vom 1. Juli
1901 laut Ministerialbekanntmachung vom 3. Juli 1901
staatlich genehmigt wurde. Durch einen zwischen
Sachsen-Weimar und Sachsen-Gotha abgeschlossenen
Staatsvertrag vom 830. Dezember 1879 wurde die
Gesellschaft bezüglich ihres Unternehmens dem all-
gemeinen Aufsichtsrecht beider Regierungen unter-
stellt. Eine Abänderung der Tarife oder der Fahr-
pläne bedarf der Genehmigung beider Regierungen. —
Der Staatsvertrag vom 3. Mai 1899 zwischen dem
Großherzogtum, Preußen und Sachsen-Coburg-Gotha
bestimmt über die Eisenbahn von Treffurt nach
Hörschel. Preußen hat auch diese Bahn für eigene
Rechnung ausgeführt, wogegen sich die beiden anderen
Staaten verpflichteten, unentgeltlich Grund und Boden
zur Verfügung zu stellen und die Mitbenutzung: der
Chausseen usw. zu gestatten. Außerdem verpflichtete
sich die Großherzogliche Regierung, zu den Bau-
kosten einen Zuschuß von 600 000 Mark zu gewähren,
die Herzoglich Coburg-Gothaische Regierung aber,
der Großherzoglichen Regierung das ihr durch Um-
gehung der gothaischen Flur Ebenshausen erwachsende
Mehr an Grunderwerbskosten bis zum Betrag von
16600 Mark zu erstatten. Die Genehmigung der
Tarife sowie die Feststellung und Abänderung der
Fahrpläne erfolgt, unbeschadet der Züständigkeit des
Reiches, durch die Preußische Regierung unter tun-
lichster Berücksichtigung der Wünsche der Groß-
herzoglichen und der Coburg-Gothaischen Regierung.
Die beiden letzteren Regierungen haben sich auch
für den Fall, daß Preußen den Verkauf der Bahn an
ein Privatunternehmen in Erwägung zieht, den Ankauf
ihrer Strecken vorbehalten. — Durch den Staats-
vertrag zwischen Sachsen-Weimar, Preußen, Sachsen-
Meiningen und Sachsen-Altenburg vom 23. April 1901