Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

4. Die Staatseinrichtungen. 153 
wurden Vereinbarungen getroffen über die Herstellung 
der Eisenbahnen von Eisenberg nach Porsten- 
dorf, von Gerstungen über Berka a. W,, 
Vacha, Eiterfeld nach Hünfeld mit Ab- 
zweig von Wenigentaft nach Geisa, und von 
Gera nach Münchenbernsdorf, über den Er- 
werb der Linien Salzungen— Vacha und Dorn- 
dorf—Kaltennordheim (Feldabahn) und deren 
Ausbau zu einer vollspurigen Nebenbahn. Die Preu- 
ßische Regierung verpflichtete sich, für eigene Rech- 
nung die Eisenbahnen von Eisenberg nach Porsten- 
dorf sowie von Gerstungen über Berka a. W., Vacha, 
Eiterfeld nach Hünfeld mit Abzweigung von Wenigen- 
taft nach Geisa zu bauen, des weiteren die schmal- 
spurigen Linien Salzungen—Vacha und Dorndorf— 
Kaltennordheim zu erwerben und auszubauen. Die 
Großherzogliche Regierung verpflichtete sich zur 
Abtretung der Feldabahn; im übrigen traten die be- 
teilisten Regierungen unentgeltlich den erforderlichen 
Grund und Boden ab. Die Großherzogliche Regierung 
gewährte schließlich einen Zuschuß von 600 000 Mark. 
Die Tarif- und Fahrplanfestsetzung findet unter Be- 
rücksichtigung der Wünsche der anderen Staaten 
durch Preußen statt. — Durch den genannten Staats- 
vertrag verpflichtete sich Preußen auch, unter Vor- 
aussetzung der Zustimmung der Fürstlich Reuß- 
Plauischen Regierung jüngerer Linie zu Gera eine 
Nebenbahn von Gera nach Münchenbernsdorf 
zu bauen, wenn die Großherzogliche Regierung den 
gesamten vom Bahnhof Gera-Pforten an erforderlichen 
Grund und Boden, soweit er nicht bereits im Eigen- 
tum des Preußischen Staates steht, unentgeltlich zur 
Verfügung stellt. Der diese Bestimmung enthaltende 
Art. XIV des Staatsvertrags ist jedoch durch Art. I 
des Staatsvertrags vom 15. März 1907 (siehe weiter 
unten) wieder aufgehoben worden. — Durch den
	        
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