Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

4. Die Staatseinrichtungen. 157 
legung spezieller Staatseinrichtungen bereits vielfach 
erwähnt worden sind. Den Bezirksdirektoren hin- 
wiederum unterstehen die Gemeindebehörden 
als die untersten Glieder der Staatsver- 
waltung gemäß dem Gesetz von 1850. 
I. Die Bezirksdirektoren und Bezirksaus- 
schüsse”, 
Das Großherzogtum ist in fünf Verwaltungs- 
bezirke geteilt, an deren Spitze je ein Bezirksdirektor 
steht. Demselben sind beigegeben als Vertreter ein 
Bezirkskommissar sowie ein Kassierer, Re- 
gistratoren und das entsprechende Hilfspersonal. Der 
erste Verwaltungsbezirk ist der von Weimar mit 
den Bezirken der Amtsgerichte Blankenhain, Groß- 
rudestedt, Ilmenau, Vieselbach und Weimar, der 
zweite: Apolda mit den Amtsgerichtsbezirken All- 
stedt, Apolda, Buttstädt und Jena, der dritte: 
Eisenach mit den Amtsgerichten Eisenach und 
Gerstungen, der vierte: Dermbach mit den Be- 
zirken der Amtsgerichte Geisa, Kaltennordheim, Lengs- 
feld, Ostheim und Vacha, der fünfte: Neustadta.O. 
mit den Amtsgerichten Auma, Neustadt a. O. und 
Weida. 
Dem Bezirksdirektor bzw. dem, jedem Bezirks- 
direktor beigeordneten Bezirksausschuß (siehe weiter 
unten) liegt, abgesehen von den bereits 
früher erwähnten Tätigkeiten, nach $ 9 des 
Gesetzes über die Neugestaltung der Staatsbehörden 
vom 5. März 1850 insonderheit ob: die Teilnahme 
an den Gemeindeangelegenheiten in den durch die 
Gemeindeordnung bezeichneten Fällen, die Aufsicht 
über die ortspolizeiliche Tätigkeit der Gemeinde- 
77 Wegen der hier getroffenen Anordnung des Stoffs 
siehe die eingangs dieses Buchs gegebene Disposition.
	        
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