4. Die Staatseinrichtungen. 157
legung spezieller Staatseinrichtungen bereits vielfach
erwähnt worden sind. Den Bezirksdirektoren hin-
wiederum unterstehen die Gemeindebehörden
als die untersten Glieder der Staatsver-
waltung gemäß dem Gesetz von 1850.
I. Die Bezirksdirektoren und Bezirksaus-
schüsse”,
Das Großherzogtum ist in fünf Verwaltungs-
bezirke geteilt, an deren Spitze je ein Bezirksdirektor
steht. Demselben sind beigegeben als Vertreter ein
Bezirkskommissar sowie ein Kassierer, Re-
gistratoren und das entsprechende Hilfspersonal. Der
erste Verwaltungsbezirk ist der von Weimar mit
den Bezirken der Amtsgerichte Blankenhain, Groß-
rudestedt, Ilmenau, Vieselbach und Weimar, der
zweite: Apolda mit den Amtsgerichtsbezirken All-
stedt, Apolda, Buttstädt und Jena, der dritte:
Eisenach mit den Amtsgerichten Eisenach und
Gerstungen, der vierte: Dermbach mit den Be-
zirken der Amtsgerichte Geisa, Kaltennordheim, Lengs-
feld, Ostheim und Vacha, der fünfte: Neustadta.O.
mit den Amtsgerichten Auma, Neustadt a. O. und
Weida.
Dem Bezirksdirektor bzw. dem, jedem Bezirks-
direktor beigeordneten Bezirksausschuß (siehe weiter
unten) liegt, abgesehen von den bereits
früher erwähnten Tätigkeiten, nach $ 9 des
Gesetzes über die Neugestaltung der Staatsbehörden
vom 5. März 1850 insonderheit ob: die Teilnahme
an den Gemeindeangelegenheiten in den durch die
Gemeindeordnung bezeichneten Fällen, die Aufsicht
über die ortspolizeiliche Tätigkeit der Gemeinde-
77 Wegen der hier getroffenen Anordnung des Stoffs
siehe die eingangs dieses Buchs gegebene Disposition.