160 II. Das Großherzogtum als Staat usw.
gesetzt ist, infolge der Reichsgesetzgebung und der
neueren Landesgesetzgebung hinfällig geworden. Die
Zuständigkeit der Bezirksausschüsse gegenüber den
Bezirksdirektoren in Beziehung aufGemeinde-
angelegenheiten ist in der Neuen Gemeinde-
ordnung vom 17. April 1895 geregelt worden (vgl.
hierüber das weiter unten Gesagte).
IH. Die Gemeindebehörden®!,
Dem Gemeindewesen im Großherzogtum liegt die
Gemeindeordnung vom 17. April 1895 zugrunde,
deren wesentliche Bestimmungen tolgende sind:
Das gesamte Staatsgebiet zerfällt in Gemeinde-
bezirke. Die Bewohner jedes Gemeindebezirkes
bilden eine Gemeinde. Ein Gemeindebezirk umfaßt
das ganze innerhalb eines Ortes und dessen Flur-
markung oder innerhalb der etwa zu einem Gemeinde-
bezirke vereinigten Orte und Fluren gelegene Gebiet,
und zwar in der Abgrenzung, daß jedes Grund-
stück im Staate einem Gemeindebezirk
angehören muß°?, abgesehen von denjenigen
Grundbesitzungen, welche der unmittelbaren Benutzung
des Landesfürsten vorbehalten sind (Schlösser usw.),
und von denjenigen fiskalischen Waldungen, welche
zum Kameralforstbezirk gehören. Die letztgenannten
Gebiete haben in betreff der Herstellung und Unter-
haltung von Wegen, Brücken usw. zu öffentlichen
Zwecken dieselben Verpflichtungen wie die Gemeinden.
Die Bewohner genannter Gebiete — mit Ausnahme
8: Vgl. Anmerkung 77.
82 Selbständig verwaltbare Privatguts-
bezirke, wie sie z. B. noch in Preußen gefunden werden,
sind demnach in Weimar nicht vorgesehen, es sei denn in
Form einer Gemeinde, die lediglich aus den Bewohnern
eines Privatgutes und der ihm zugehörigen Nebengebäude
besteht.