Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

160 II. Das Großherzogtum als Staat usw. 
gesetzt ist, infolge der Reichsgesetzgebung und der 
neueren Landesgesetzgebung hinfällig geworden. Die 
Zuständigkeit der Bezirksausschüsse gegenüber den 
Bezirksdirektoren in Beziehung aufGemeinde- 
angelegenheiten ist in der Neuen Gemeinde- 
ordnung vom 17. April 1895 geregelt worden (vgl. 
hierüber das weiter unten Gesagte). 
IH. Die Gemeindebehörden®!, 
Dem Gemeindewesen im Großherzogtum liegt die 
Gemeindeordnung vom 17. April 1895 zugrunde, 
deren wesentliche Bestimmungen tolgende sind: 
Das gesamte Staatsgebiet zerfällt in Gemeinde- 
bezirke. Die Bewohner jedes Gemeindebezirkes 
bilden eine Gemeinde. Ein Gemeindebezirk umfaßt 
das ganze innerhalb eines Ortes und dessen Flur- 
markung oder innerhalb der etwa zu einem Gemeinde- 
bezirke vereinigten Orte und Fluren gelegene Gebiet, 
und zwar in der Abgrenzung, daß jedes Grund- 
stück im Staate einem Gemeindebezirk 
angehören muß°?, abgesehen von denjenigen 
Grundbesitzungen, welche der unmittelbaren Benutzung 
des Landesfürsten vorbehalten sind (Schlösser usw.), 
und von denjenigen fiskalischen Waldungen, welche 
zum Kameralforstbezirk gehören. Die letztgenannten 
Gebiete haben in betreff der Herstellung und Unter- 
haltung von Wegen, Brücken usw. zu öffentlichen 
Zwecken dieselben Verpflichtungen wie die Gemeinden. 
Die Bewohner genannter Gebiete — mit Ausnahme 
8: Vgl. Anmerkung 77. 
82 Selbständig verwaltbare Privatguts- 
bezirke, wie sie z. B. noch in Preußen gefunden werden, 
sind demnach in Weimar nicht vorgesehen, es sei denn in 
Form einer Gemeinde, die lediglich aus den Bewohnern 
eines Privatgutes und der ihm zugehörigen Nebengebäude 
besteht.
	        
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