4. Die Staatseinrichtungen. 167
rates und des Gemeindevorstandes) geschieht durch
die Gemeindeversammlung.
Wählbar sind die aktiv wahlberechtigten männ-
lichen Bürger, welche das 25. Lebensjahr zurückgelegt
haben und die zur Bekleidung eines Gemeindeamtes
erforderliche Achtung genießen.
Die Mitglieder des Gemeinderates werden
auf vier Jahre gewählt. Von zwei zu zwei Jahren
scheidet die Hälfte der Mitglieder aus und wird durch
neue Wahlen ersetzt. Hierbei können die Aus-
scheidenden wiedergewählt werden. In den Gemeinde-
rat können solche Bürger nicht gewählt werden, welche
ein mit dem Bezuge ständiger Gebühren oder einer
ständigen Besoldung versehenes Gemeindeamt oder
als Staatsdiener eine Stelle bei einer zur Führung
der Oberaufsicht über die Gemeindeverwaltung und.
Ortspolizei berufenen Behörde bekleiden.
Die Wahl zum Mitglied des Gemeinderats kann
ausgeschlagen werden von Staatsdienern, von Kirchen-
und Schuldienern, von Ärzten sowie von denjenigen
Bürgern, welche unmittelbar vor der auf sie gefallenen
Wahl ein Gemeindeamt verwaltet, und von denjenigen,
welche nicht ihren ständigen Wohnsitz im Gemeinde-
bezirk oder welche das 60. Lebensjahr überschritten
haben. Außerdem kann das Amt eines Gemeinderats-
mitglieds ausgeschlagen werden, wenn nachgewiesen
wird, daß durch die Annahme des Amtes eine Gefahr
für die Gesundheit oder ein bedeutender Nachteil für
die häuslichen Verhältnisse entstehen würde. Die
Ablehnung der Wahl ist binnen zehn Tagen seit Er-
öffnung des Wahlergebnisses beim Gemeindevorstand
geltend zu machen.
Der Gemeindevorstand wird in der Regel
auf sechs Jahre gewählt. Erfolgt nach zurückgelegter
sechsjähriger Dienstzeit die Wiederwahl eines Ge-
meindevorstandsmitgliedes, so erstreckt sich mangels