Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

4. Die Staatseinrichtungen. 167 
rates und des Gemeindevorstandes) geschieht durch 
die Gemeindeversammlung. 
Wählbar sind die aktiv wahlberechtigten männ- 
lichen Bürger, welche das 25. Lebensjahr zurückgelegt 
haben und die zur Bekleidung eines Gemeindeamtes 
erforderliche Achtung genießen. 
Die Mitglieder des Gemeinderates werden 
auf vier Jahre gewählt. Von zwei zu zwei Jahren 
scheidet die Hälfte der Mitglieder aus und wird durch 
neue Wahlen ersetzt. Hierbei können die Aus- 
scheidenden wiedergewählt werden. In den Gemeinde- 
rat können solche Bürger nicht gewählt werden, welche 
ein mit dem Bezuge ständiger Gebühren oder einer 
ständigen Besoldung versehenes Gemeindeamt oder 
als Staatsdiener eine Stelle bei einer zur Führung 
der Oberaufsicht über die Gemeindeverwaltung und. 
Ortspolizei berufenen Behörde bekleiden. 
Die Wahl zum Mitglied des Gemeinderats kann 
ausgeschlagen werden von Staatsdienern, von Kirchen- 
und Schuldienern, von Ärzten sowie von denjenigen 
Bürgern, welche unmittelbar vor der auf sie gefallenen 
Wahl ein Gemeindeamt verwaltet, und von denjenigen, 
welche nicht ihren ständigen Wohnsitz im Gemeinde- 
bezirk oder welche das 60. Lebensjahr überschritten 
haben. Außerdem kann das Amt eines Gemeinderats- 
mitglieds ausgeschlagen werden, wenn nachgewiesen 
wird, daß durch die Annahme des Amtes eine Gefahr 
für die Gesundheit oder ein bedeutender Nachteil für 
die häuslichen Verhältnisse entstehen würde. Die 
Ablehnung der Wahl ist binnen zehn Tagen seit Er- 
öffnung des Wahlergebnisses beim Gemeindevorstand 
geltend zu machen. 
Der Gemeindevorstand wird in der Regel 
auf sechs Jahre gewählt. Erfolgt nach zurückgelegter 
sechsjähriger Dienstzeit die Wiederwahl eines Ge- 
meindevorstandsmitgliedes, so erstreckt sich mangels
	        
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