4. Die Staatseinrichtungen. 169
werden durch den Gemeindevorstand in Pflicht ge-.
nommen,
Über die Rechte und Pflichten der Ge-
meindebehörden enthalten die Artikel 83 ff. der
Gemeindeordnung detaillierte Bestimmungen.
Der Gemeinderat vertritt die Gemeinde in
der Weise, daß er über die wesentlichsten Gemeinde-
angelegenbeiten nach ihrer gehörigen Vorbereitung
durch den Gemeindevorstand und nach Anhörung
desselben seine Beschlüsse faßt. Von den An-
gelegenheiten, die dem Gemeinderat durch Art. 83
der Gemeindeordnung zur Beschlußfassung zugewiesen
sind, seien hervorgehoben: die Abänderung des Ge-
meindebezirks und Vereinigung der Gemeinde mit
einer anderen, die Feststellung des jährlichen Etats,
die Einführung oder Änderung von Abgaben oder
Leistungen für die Gemeinde mit Einschluß der Er-
hebungsweise, die Verminderung des Stammvermögens,
die Feststellung ortsgesetzlicher Bestimmungen, die
Prozeßführungen usw.
Dem Gemeinderat steht ferner die Über-
wachung der ganzen Gemeindeverwaltung zu; er
hat zu diesem Zweck das Recht auf Einsichtnahme
von Akten und Rechnungen sowie auf Auskunfts-
erteilung durch den Gemeindevorstand.
Der Gemeinderat ist verpflichtet, sein Gut-
achten über alle Gegenstände abzugeben, welche
ihm durch die Aufsichtsbehörden zur Begutachtung
vorgelegt werden.
Die Spitze der Gemeindeverwaltung bildet der
Gemeindevorstand. Er hat für die Bekannt-
machung und Ausführung der die Gemeindeverwaltung
betreffenden Gesetze und Verordnungen zu sorgen,
leitet alle. Verwaltungsgeschäfte, bereitet die .Be-
schlüsse des Gemeinderats bzw. der Gemeindever-
sammlung vor und führt sie aus, verwaltet das Ge-