Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

4. Die Staatseinrichtungen. 169 
werden durch den Gemeindevorstand in Pflicht ge-. 
nommen, 
Über die Rechte und Pflichten der Ge- 
meindebehörden enthalten die Artikel 83 ff. der 
Gemeindeordnung detaillierte Bestimmungen. 
Der Gemeinderat vertritt die Gemeinde in 
der Weise, daß er über die wesentlichsten Gemeinde- 
angelegenbeiten nach ihrer gehörigen Vorbereitung 
durch den Gemeindevorstand und nach Anhörung 
desselben seine Beschlüsse faßt. Von den An- 
gelegenheiten, die dem Gemeinderat durch Art. 83 
der Gemeindeordnung zur Beschlußfassung zugewiesen 
sind, seien hervorgehoben: die Abänderung des Ge- 
meindebezirks und Vereinigung der Gemeinde mit 
einer anderen, die Feststellung des jährlichen Etats, 
die Einführung oder Änderung von Abgaben oder 
Leistungen für die Gemeinde mit Einschluß der Er- 
hebungsweise, die Verminderung des Stammvermögens, 
die Feststellung ortsgesetzlicher Bestimmungen, die 
Prozeßführungen usw. 
Dem Gemeinderat steht ferner die Über- 
wachung der ganzen Gemeindeverwaltung zu; er 
hat zu diesem Zweck das Recht auf Einsichtnahme 
von Akten und Rechnungen sowie auf Auskunfts- 
erteilung durch den Gemeindevorstand. 
Der Gemeinderat ist verpflichtet, sein Gut- 
achten über alle Gegenstände abzugeben, welche 
ihm durch die Aufsichtsbehörden zur Begutachtung 
vorgelegt werden. 
Die Spitze der Gemeindeverwaltung bildet der 
Gemeindevorstand. Er hat für die Bekannt- 
machung und Ausführung der die Gemeindeverwaltung 
betreffenden Gesetze und Verordnungen zu sorgen, 
leitet alle. Verwaltungsgeschäfte, bereitet die .Be- 
schlüsse des Gemeinderats bzw. der Gemeindever- 
sammlung vor und führt sie aus, verwaltet das Ge-
	        
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