Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

172 II. Das Großherzogtum als Staat usw. 
ausgeschlossen werden. Die Beschlüsse werden 
nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit 
muß in einer weiteren Sitzung eine nochmalige Be- 
ratung und ‚Abstimmung erfolgen; ergibt sich auch 
hierbei Stimmengleichheit, so gilt die Frage als ver- 
neint. Die Geschäftsverteilung findet durch den 
Vorsitzenden statt, dem auch die Sitzungspolizei 
obliegt. 
Zur Verwaltung einzelner Geschäftszweige oder 
zur Erledigung einzelner bestimmter Angelegenheiten 
können durch gemeinschaftlichen Beschluß. des Ge- 
meinderats und des Gemeindevorstands besondere 
Kommissionen unter dem Vorsitz des Ge- 
meindevorstands gebildet werden. 
Die Gemeindelasten. 
Die Gemeindebedürfnisse werden in erster Linie 
aus dem Gemeindevermögen, etwaigen Stiftungen und 
Fonds bzw. sonstigen regelmäßigen Einnahmegquellen 
gedeckt; wenn diese Mittel nicht reichen, an zweiter 
Stele aus Gemeindeleistungen (Abgaben, 
Steuern). Die in Geldbeträgen bestehenden Gemeinde- 
lasten werden auf die Bürger, die Einwohner, die im 
Gemeindebezirk ihren Wohnsitz oder eine dauernde 
Vertretung innehabenden juristischen Personen, Kom- 
manditgesellschaften auf Aktien und Aktiengesell- 
schaften sowie ähnliche Erwerbsvereine, welche selb- 
ständig Rechte erwerben und Verbindlichkeiten be- 
gründen Können, wie auch auf diejenigen, welche, 
ohne im Gemeindebezirk zu. wohnen, in demselben 
Grundstücke eigentümlich besitzen oder auf Grund 
eines Nutzungsrechts aus solchen Grundstücken ein 
Einkommen beziehen oder daselbst ein selbständiges 
Gewerbe betreiben, nach ihrem Einkommen verteilt. 
Der Heranziehung zu den Gemeindesteuern unterliegt 
im allgemeinen dasjenige Einkommen, mit welchem
	        
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