172 II. Das Großherzogtum als Staat usw.
ausgeschlossen werden. Die Beschlüsse werden
nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit
muß in einer weiteren Sitzung eine nochmalige Be-
ratung und ‚Abstimmung erfolgen; ergibt sich auch
hierbei Stimmengleichheit, so gilt die Frage als ver-
neint. Die Geschäftsverteilung findet durch den
Vorsitzenden statt, dem auch die Sitzungspolizei
obliegt.
Zur Verwaltung einzelner Geschäftszweige oder
zur Erledigung einzelner bestimmter Angelegenheiten
können durch gemeinschaftlichen Beschluß. des Ge-
meinderats und des Gemeindevorstands besondere
Kommissionen unter dem Vorsitz des Ge-
meindevorstands gebildet werden.
Die Gemeindelasten.
Die Gemeindebedürfnisse werden in erster Linie
aus dem Gemeindevermögen, etwaigen Stiftungen und
Fonds bzw. sonstigen regelmäßigen Einnahmegquellen
gedeckt; wenn diese Mittel nicht reichen, an zweiter
Stele aus Gemeindeleistungen (Abgaben,
Steuern). Die in Geldbeträgen bestehenden Gemeinde-
lasten werden auf die Bürger, die Einwohner, die im
Gemeindebezirk ihren Wohnsitz oder eine dauernde
Vertretung innehabenden juristischen Personen, Kom-
manditgesellschaften auf Aktien und Aktiengesell-
schaften sowie ähnliche Erwerbsvereine, welche selb-
ständig Rechte erwerben und Verbindlichkeiten be-
gründen Können, wie auch auf diejenigen, welche,
ohne im Gemeindebezirk zu. wohnen, in demselben
Grundstücke eigentümlich besitzen oder auf Grund
eines Nutzungsrechts aus solchen Grundstücken ein
Einkommen beziehen oder daselbst ein selbständiges
Gewerbe betreiben, nach ihrem Einkommen verteilt.
Der Heranziehung zu den Gemeindesteuern unterliegt
im allgemeinen dasjenige Einkommen, mit welchem