4. Die Staatseinrichtungen. 173
die Beitragspflichtigen in die drei Abteilungen der
Staatssteuerrolle eingestellt sind. Zu letzterem
sei jedoch bemerkt, daß die Gemeinden ihre Gemeinde-
steuern vom Einkommen auch anderen Grundsätzen
gemäß umlegen können, in welchem Falle es einer
besonderen entsprechenden Regelung im Ortsstatut
bedarf.
Im Anschluß an die letzterwähnten Bestimmungen
der Gemeindeordnung ist der Nachtrag vom 26. Fe-
bruar 1903 über die Gemeindebesteuerung der
Eisenbahnen ergangen, wonach das Einkommen
aus dem Betriebe der für den öffentlichen Verkehr
bestimmten Eisenbahnen, die der Eisenbahnverkehrs-
ordnung unterliegen und sich nicht im Besitze des
Staates befinden, zur Gemeindebesteuerung heran-
gezogen wird. Als Einkommen aus dem Eisenbahn-
betrieb gilt nur das Einkommen des Besitzers, Nieß-
brauchers und Nutznießers der Eisenbahn. Die Be-
steuerung erfolgt seitens derjenigen Gemeinden, in
denen sich der Sitz der Verwaltung, eine Station
oder eine für sich bestehende Betriebs- oder Werk-
stätte bzw. sonstige gewerbliche Anlage befindet. Als
gemeindesteuerpflichtiges Einkommen aus dem Eisen-
bahnbetriebe gilt der für die Erhebung der staat-
lichen Abgabe? ermittelte BReinertrag. Die Ver-
teilung des Einkommens zum Zwecke der Besteuerung
an die beteiligten Gemeinden geschieht durch das
Staatsministerium nach dem Verhältnis der den ein-
zelnen Gemeinden für den Eisenbahnbetrieb er-
wachsenden Ausgaben.
Einkommen von Grund und Boden ist gemeinde-
steuerpflichtig ®®, und zwar ist mit wenigen Ausnahmen
& Siehe das über die staatliche Eisenbahnabgabe
Gesagte.
85 Sofern nicht die Gemeinden von der Erhebung einer
Grundsteuer absehen. Daß eine staatliche Grundsteuer