Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

4. Die Staatseinrichtungen. 173 
die Beitragspflichtigen in die drei Abteilungen der 
Staatssteuerrolle eingestellt sind. Zu letzterem 
sei jedoch bemerkt, daß die Gemeinden ihre Gemeinde- 
steuern vom Einkommen auch anderen Grundsätzen 
gemäß umlegen können, in welchem Falle es einer 
besonderen entsprechenden Regelung im Ortsstatut 
bedarf. 
Im Anschluß an die letzterwähnten Bestimmungen 
der Gemeindeordnung ist der Nachtrag vom 26. Fe- 
bruar 1903 über die Gemeindebesteuerung der 
Eisenbahnen ergangen, wonach das Einkommen 
aus dem Betriebe der für den öffentlichen Verkehr 
bestimmten Eisenbahnen, die der Eisenbahnverkehrs- 
ordnung unterliegen und sich nicht im Besitze des 
Staates befinden, zur Gemeindebesteuerung heran- 
gezogen wird. Als Einkommen aus dem Eisenbahn- 
betrieb gilt nur das Einkommen des Besitzers, Nieß- 
brauchers und Nutznießers der Eisenbahn. Die Be- 
steuerung erfolgt seitens derjenigen Gemeinden, in 
denen sich der Sitz der Verwaltung, eine Station 
oder eine für sich bestehende Betriebs- oder Werk- 
stätte bzw. sonstige gewerbliche Anlage befindet. Als 
gemeindesteuerpflichtiges Einkommen aus dem Eisen- 
bahnbetriebe gilt der für die Erhebung der staat- 
lichen Abgabe? ermittelte BReinertrag. Die Ver- 
teilung des Einkommens zum Zwecke der Besteuerung 
an die beteiligten Gemeinden geschieht durch das 
Staatsministerium nach dem Verhältnis der den ein- 
zelnen Gemeinden für den Eisenbahnbetrieb er- 
wachsenden Ausgaben. 
Einkommen von Grund und Boden ist gemeinde- 
steuerpflichtig ®®, und zwar ist mit wenigen Ausnahmen 
& Siehe das über die staatliche Eisenbahnabgabe 
Gesagte. 
85 Sofern nicht die Gemeinden von der Erhebung einer 
Grundsteuer absehen. Daß eine staatliche Grundsteuer
	        
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