174 II. Das Großherzogtum als Staat usw.
auch dasjenige Einkommen von Grund und Boden
gemeindesteuerpflichtig, welches staatlichen Ab-
gaben an sich nicht unterliegt.
In die Gemeinde Neueinziehende unterliegen der
Heranziehung zu den Gemeindesteuern erst nach
länger wie dreimonatigem Aufenthalt im
Gemeindebezirk, dann jedoch mit rückwirkender
Kraft für die ganze Dauer des Aufenthalts.
Die Höhe des Einkommens, mit welchem die
Beitragspflichtigen zur Gemeindebesteuerung heran-
gezogen werden sollen, wird schriftlich eröffnet.
Gegen diese Feststellung ist binnen einer Frist von
zehn Tagen, gerechnet von der Eröffnung ab, Be-
rufung an die Gemeindevertretung und gegen deren
Entscheidung Berufung an den Bezirksausschuß mög-
lich; jedoch sind diese Rechtsmittel ausgeschlossen,
sofern die Feststellung der Höhe des gemeindesteuer-
pflichtigen Einkommens auf der Feststellung in der
Staatssteuerrolle beruht und die in der letzteren an-
gegebene Höhe des Einkommens als ungerechtfertigt
angegriffen wird. |
Andere Abgaben als Gemeindesteuern vom Ein-
kommen können nur durch Ortsstatut eingeführt
werden (z. B. Hundesteuern, Wegesteuern usw.).
Als Gemeindelasten kommen neben den be-
sprochenen Steuern die persönlichen Dienste
für allgemeine Gemeindezwecke in Frage. Die Ge-
meindeordnung unterscheidet hierbei in der Haupt-
sache Hand- und Spanndienste und bestimmt,
daß, wenn nichts Gegenteiliges angeordnet ist, Hand-
dienste von allen selbständigen Ortsbewohnern zu
leisten sind, Spanndienste von denjenigen Orts-
nicht mehr erhoben wird, wurde bereits gelegentlich der
Besprechung der Steuerpflicht weimarischer Staatsbürger
erwähnt.