2. Das Staatsoberhaupt v. Sachsen-Weimar-Eisenach. 7
zur Beaufsichtigung und Gesetzgebung zuständig ist.
Soweit durch diesen Artikel eine Lande s gesetz-
gebung ausgeschlossen wurde, ist der Großherzog des
ihm an sich zustehenden Rechtes zur Beteiligung an
der Gesetzgebung verlustig gegangen, und findet in
diesen Angelegenheiten eine indirekte Beteiligung
an der Gesetzgebung höchstens insofern statt, als der
Großherzog durch seinen Bevollmächtigten im Bundes-
rat einen gewissen Einfluß auf die Reichsgesetzgebung
ausüben kann.
Der Person des Großherzogs ist, wenn man
seine Eigenschaft als Staatsoberhaupt
näher charakterisiert, dreierlei wesentlich:
a) eine Unverantwortlichkeit. Sie be-
steht als politische Unverantwortlichkeit, insofern
als das Staatsoberhaupt wegen seiner Regierungsakte
nicht verantwortlich gemacht werden kann ($$ 47, 48
des Revidierten Grundgesetzes vom 15. Oktober 1850),
und ferner als strafrechtliche Unverantwortlich-
keit, insofern als etwaige strafbare Handlungen des
Staatsoberhauptes nicht nach den für die Staatsbürger
geltenden allgemeinen Bestimmungen des Reichs- und
Landesstrafrechts verfolgt werden dürfen ;
ß) eine Unverletzlichkeit. Dem Groß-
herzog wird ein erhöhter Rechtsschutz zuteil, der
seinen Ausdruck findet in den $8 80 und 81 des
Reichsstrafgesetzbuches über Hochverrat?, in den
° 880: „Der Mord und der Versuch des Mordes, welche
an dem Kaiser, an dem eigenen Landesherrn oder
während des Aufenthaltes in einem Bundestaate an dem
Landesherrn dieses Staates verübt worden sind, werden
als Hochverrat mit dem Tode bestraft.“
$ 81: „Wer es unternimmt, einen Bundesfürsten zu
töten, gefangen zu nehmen, in Feindes Gewalt zu liefern
oder zur Regierung unfähig zu machen — — — wird wegen
Hochverrats mit lebenslänglichem Zuchthaus oder lebens-
länglicher Festungshaft bestraft.“