Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

2. Das Staatsoberhaupt v. Sachsen-Weimar-Eisenach. 7 
zur Beaufsichtigung und Gesetzgebung zuständig ist. 
Soweit durch diesen Artikel eine Lande s gesetz- 
gebung ausgeschlossen wurde, ist der Großherzog des 
ihm an sich zustehenden Rechtes zur Beteiligung an 
der Gesetzgebung verlustig gegangen, und findet in 
diesen Angelegenheiten eine indirekte Beteiligung 
an der Gesetzgebung höchstens insofern statt, als der 
Großherzog durch seinen Bevollmächtigten im Bundes- 
rat einen gewissen Einfluß auf die Reichsgesetzgebung 
ausüben kann. 
Der Person des Großherzogs ist, wenn man 
seine Eigenschaft als Staatsoberhaupt 
näher charakterisiert, dreierlei wesentlich: 
a) eine Unverantwortlichkeit. Sie be- 
steht als politische Unverantwortlichkeit, insofern 
als das Staatsoberhaupt wegen seiner Regierungsakte 
nicht verantwortlich gemacht werden kann ($$ 47, 48 
des Revidierten Grundgesetzes vom 15. Oktober 1850), 
und ferner als strafrechtliche Unverantwortlich- 
keit, insofern als etwaige strafbare Handlungen des 
Staatsoberhauptes nicht nach den für die Staatsbürger 
geltenden allgemeinen Bestimmungen des Reichs- und 
Landesstrafrechts verfolgt werden dürfen ; 
ß) eine Unverletzlichkeit. Dem Groß- 
herzog wird ein erhöhter Rechtsschutz zuteil, der 
seinen Ausdruck findet in den $8 80 und 81 des 
Reichsstrafgesetzbuches über Hochverrat?, in den 
° 880: „Der Mord und der Versuch des Mordes, welche 
an dem Kaiser, an dem eigenen Landesherrn oder 
während des Aufenthaltes in einem Bundestaate an dem 
Landesherrn dieses Staates verübt worden sind, werden 
als Hochverrat mit dem Tode bestraft.“ 
$ 81: „Wer es unternimmt, einen Bundesfürsten zu 
töten, gefangen zu nehmen, in Feindes Gewalt zu liefern 
oder zur Regierung unfähig zu machen — — — wird wegen 
Hochverrats mit lebenslänglichem Zuchthaus oder lebens- 
länglicher Festungshaft bestraft.“
	        
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