Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

4. Die Staatseinrichtungen, 179 
In gewissen Fällen endlich bedürfen Gemeinde- 
angelegenheiten der landesherrlichen Ent- 
schließung; so erfordert die auf Lebenszeit er- 
folgende Wahl eines Gemeindevorstandsmitglieds, 
ebenso wie die Bildung neuer und Vereinigung schon 
bestehender Gemeindebezirke usw. die Genehmigung 
des Großherzogs. Daß ferner Ortsstatuten nach vor- 
ausgegangener Prüfung durch den Bezirksausschuß 
dem Landesherrn zur Bestätigung vorzulegen sind, 
wurde bereits erwähnt. 
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