Revidiertes Grundgesetz des Großherzogtums. 189
Freiheit, die Sicherheit und das Eigentum der Staats-
bürger, sei es in dem ganzen Lande oder in einzelnen
Landesteilen, zum Gegenstande haben, nicht ohne
Zustimmung des Landtages erlassen oder authentisch
interpretiert werden können.
Gesetze, welche nur für einzelne Korporationen
im Staate gelten sollen, können jedoch in Überein-
stimmung mit der Korporation und bloße Ortsgesetze
in Übereinstimmung mit der Gemeinde von dem
Landesfürsten auch ohne Einwilligung des Landtages
erlassen werden;
7. das Recht, daß ohne seine Zustimmung keine
Abtretung vom Staatsgebiete, wobei Staatsangehörige
aus dem Staatsverbande treten, vorgenommen werden
darf;
8. das Recht, auch außer der Zeit seiner Ver-
sammlung die im $ 14 bestimmten Befugnisse durch
den Landtagsvorstand ausüben zu lassen.
Dritter Abschnitt.
Landtag, Vorstand, Rechte der Abgeordneten, Syndikus,
Eröffnung des Landtages, Geschäftsordnung, Vertagung,
Schlufs, Auflösung des Landtages.
$5. Die Versammlung der auf verfassungs-
mäßige Weise erwählten Landtagsabgeordneten bildet
den Landtag.
$ 6. Die Landtage teilen sich in ordentliche
und außerordentliche. Zu einem ordentlichen Land-
tage werden die Laandtagsabgeordneten von drei zu
drei Jahren, und zwar regelmäßig in dem letzten Jahre
der Finanzperiode, zu einem außerordentlichen, aber
so oft zusammengerufen, als es nach dem Ermessen
des Landesfürsten oder nach diesem Gesetze 88 16,
68 notwendig ist.
$ 7. Der Ort, wo der Landtag gehalten werden
soll, hängt von der Bestimmung des Landesfürsten