Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

Revidiertes Grundgesetz des Großherzogtums. 189 
Freiheit, die Sicherheit und das Eigentum der Staats- 
bürger, sei es in dem ganzen Lande oder in einzelnen 
Landesteilen, zum Gegenstande haben, nicht ohne 
Zustimmung des Landtages erlassen oder authentisch 
interpretiert werden können. 
Gesetze, welche nur für einzelne Korporationen 
im Staate gelten sollen, können jedoch in Überein- 
stimmung mit der Korporation und bloße Ortsgesetze 
in Übereinstimmung mit der Gemeinde von dem 
Landesfürsten auch ohne Einwilligung des Landtages 
erlassen werden; 
7. das Recht, daß ohne seine Zustimmung keine 
Abtretung vom Staatsgebiete, wobei Staatsangehörige 
aus dem Staatsverbande treten, vorgenommen werden 
darf; 
8. das Recht, auch außer der Zeit seiner Ver- 
sammlung die im $ 14 bestimmten Befugnisse durch 
den Landtagsvorstand ausüben zu lassen. 
Dritter Abschnitt. 
Landtag, Vorstand, Rechte der Abgeordneten, Syndikus, 
Eröffnung des Landtages, Geschäftsordnung, Vertagung, 
Schlufs, Auflösung des Landtages. 
$5. Die Versammlung der auf verfassungs- 
mäßige Weise erwählten Landtagsabgeordneten bildet 
den Landtag. 
$ 6. Die Landtage teilen sich in ordentliche 
und außerordentliche. Zu einem ordentlichen Land- 
tage werden die Laandtagsabgeordneten von drei zu 
drei Jahren, und zwar regelmäßig in dem letzten Jahre 
der Finanzperiode, zu einem außerordentlichen, aber 
so oft zusammengerufen, als es nach dem Ermessen 
des Landesfürsten oder nach diesem Gesetze 88 16, 
68 notwendig ist. 
$ 7. Der Ort, wo der Landtag gehalten werden 
soll, hängt von der Bestimmung des Landesfürsten
	        
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