Revidiertes Grundgesetz des Großherzogtums. 191
abgeordneten ob; auch können andere Mitteilungen
an jene Abgeordneten durch Umläufe oder besondere
Schreiben nur durch ihn erfolgen;
2. der Vorstand hat alles so vorzubereiten, daß
der Landtag jedesmal zugleich mit seiner Eröffnung
in volle Tätigkeit gesetzt werden kann.
Zu diesem Zwecke sollen dem Vorstande hin-
längliche Zeit vor Eröffnung des Landtags die nötigen
Mitteilungen gemacht werden; auch kann derselbe in
Ansehung der ihm erforderlichen Nachrichten, Auf-
schlüsse und Aktenmitteilung sich unmittelbar sowohl
vor dem Landtage als während desselben an das
Staatsministerium wenden, welches die verlangten
Eröffnungen und Mitteilungen zu gewähren hat, wenn
nicht besondere Bedenken entgegenstehen, welchen
Falles die Gründe der Verweigerung anzugeben sind.
Auch hat das Staatsministerium über kritische
Lagen des Landes dem Vorstande Mitteilung zu
machen, damit er seinen Verpflichtungen nachzukommen
Gelegenheit erhalte;
3. der Vorstand hat bei allen Landtagen die Ge-
schäfte nach Maßgabe der Geschäftsordnung zu leiten
und zu verteilen.
4. Der Landtagsvorstand ist verbunden:
a) auf die einstweilige Besetzung solcher Land-
tagsstellen Rücksicht zu nehmen, welche bis zum
nächsten Landtage nicht unbesetzt bleiben können
($ 23);
b) beständig den Faden aller Landtagsgeschäfte
zu behalten und darüber zu wachen, daß nichts gegen
die Verfassung geschehe, wohl aber alle von dem
Landtage und von dem Landesfürsten gefaßten Be-
schlüsse wirklich zur Ausführung kommen;
c) dafern ihm ein das allgemeine Beste betreffen-
der Gegenstand, dessen Ausführung auf einem bereits
vorhandenen Gesetze beruht, so dringlich scheint,