194 III. Anhang.
Orte des Landtages eine Vergütung für Reise- und
Zehrungskosten aus der Staatskasse.
[Die $$ 21—25 sind durch den Nachtrag zum Revi-
dierten Grundgesetze vom 27. März 1873 aufgehoben, an
deren Stelle tritt die Vorschrift in $ 1 des zitierten Gesetzes:]
Die Geschäftsordnung enthält die näheren Be-
stimmungen darüber, von wem die seither dem Land-
tagssyndikus obliegenden Geschäfte künftig besorgt
werden.
$ 26. Wenn ein Landtag zusammenberufen
werden soll, so ergeht das deshalb zu erlassende
landesfürstliche Dekret an den Vorstand, welcher an
jeden Abgeordneten eine schriftliche Einladung zu
erlassen hat.
Wie ein Abgeordneter in Gemäßheit eines solchen
Einladungsschreibens zum Landtage eintrifft, hat er
sich bei dem Präsidenten anzumelden.
$ 27. Sobald nach erfolgter Einberufung eines
ordentlichen oder außerordentlichen Landtages bei
dem Präsidenten mindestens zwei Dritteile der Ab-
geordneten sich angemeldet haben, geschieht, auf vor-
gängige Anzeige des Landtagsvorstandes bei dem
Staatsministerium, die Eröffnung des Landtages ent-
weder von dem Landesfürsten selbst oder durch eine
zu diesem Zwecke ernannte. Kommission.
8 28. Die Landtagsversammlung bildet eine
Kammer.
& 29. Der Landesfürst läßt dem Landtage seine
Anträge (Propositionen) schriftlich mitteilen, entweder
auf einmal oder nach und nach.
Allen Beratungen und Schlußfassungen des Land-
tages können landesfürstliche Kommissare beiwohnen,
welche berechtigt sind, an den Beratungen teilzu-
nehmen, aber auch auf Anfragen Aufschlüsse zu er-
teilen oder den Grund anzugeben haben, weshalb
dieselben nicht erteilt werden können. Die Chefs