2. Das Staatsoberhaupt v: Sachsen-Weimar-Eisenach. 9
Den drei Klassen: „Großkreuz, Komthur und Ritter“
wurde durch den Großherzog Karl Friedrich im
Jahre 1842 die Klasse des Komthurs mit dem Stern
hinzugefügt, gleichzeitig erhielt die Klasse der Ritter
eine erste und eine zweite Abteilung. Weiterhin ist
im Anschluß an den Orden im Jahre 1878 ein Ver-
dienstkreuz gestiftet worden, welches gleichfalls in
zwei Abteilungen verliehen wird.
Die sonstigen vom Großherzog verliehenen De-
korationen sind: die Goldene Medaille für hervor-
ragende Verdienste auf dem Gebiete der Wissenschaft
und Kunst in zwei Klassen, die Silberne Medaille für
Kunst und Wissenschaft, die Dienstauszeichnung für
Unterofiziere und Gemeine in drei Klassen (Gold,
Silber und Bronze), die Lebensrettungsmedaille, das
Ehrenzeichen für Mitglieder der Feuerwehren, das
1902 an Stelle der bisher verliehenen Verdienstmedaille
und der Anerkennungsmedaille neu gestiftete All-
gemeine Ehrenzeichen in Gold, Silber und Bronze (auch
für Frauen) sowie das Dienstabzeichen (Kreuz am
schwarzen Moireband) für die geistlichen Mitglieder
des Großherzoglichen Kirchenrats.
Endlich wurde 1902 noch ein Ehrenkreuz für
die Krieger- und Militärvereine des Großherzogtums
gestiftet. Das Kreuz wird an der Fahne oder Standarte
des Vereins befestigt.
Bezüglich des dem Großherzog von Sachsen-
Weimar-Eisenach zustehenden Begnadigungs-
rechtes gilt folgendes: Wiewohl das Grundgesetz
sich über ein Begnadigungsrecht des Großherzogs
nicht ausspricht, muß aus allgemeinen Gründen
für zweifellos feststehend erachtet werden, daß der
Großherzog kraft landesherrlicher Machtvollkommen-
heit die Befugnis hat, von Rechts wegen erkannte
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° Siehe das über das Feuerwehrwesen Gesagte.