Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

16 II. Das Großherzogtum als Staat usw. 
Was die Leitung des Staatswesens durch ein- 
zelne Regierungsakte anbetrifft, so schreibt $ 47 
des Revidierten Grundgesetzes vor, daß die Anord- 
nungen des Regenten nur dann gültige Regierungs- 
handlungen darstellen, wenn sie schriftlich erlassen 
und von einem oder mehreren Departementschefs mit- 
unterzeichnet sind. Stehen Regierungshandlungen in 
Frage, welche nur in ein bestimmtes Departement 
gehören, so erfolgt die Gegenzeichnung nur durch den 
Chef dieses Departements oder dessen Stellvertreter. 
Bei denjenigen Anordnungen, welche dagegen: nicht 
ausschließlich in das eine oder andere Departement 
gehören, haben sämtliche Departementschefs, in deren 
Departement die Sache einschlägt, eventuell ihre Stell- 
vertreter, gegenzuzeichnen. Die Wirksamkeit der Ver- 
fügung hängt jedoch auch in diesem Falle von der 
Kontrasignatur mehrerer nicht ab. 
d) Die Rechtsverhältnisse beim Tode be- 
ziehungsweise bei Regierungsunfähigkeit 
des Staatsoberhauptes. 
Die Thronfolge im Großherzogtum Sachsen- 
Weimar -Eisenach ist hausgesetzlich geregelt. Wie 
schon kurz erwähnt, besteht seit 1724 das Recht der 
Erstgeburt (Primogenitur), d. h. bei Unmöglichkeit 
einer Erbaufteilung des Landes folgt der Erst- 
seborene und. auf ihn seine Linie in der Re- 
gierung nach. 
Zu Lebzeiten des Großherzogs führt der Thron- 
erbe den Titel „Erbgroßherzog“ sowie den Charakter 
„Königliche Hoheit“. 
Die Fähigkeit zur Selbstregierung setzt ein 
Lebensalter von 18 Jahren voraus. Beim Antritt der 
Regierung soll sich der Fürst gemäß 8 67 des 
Revidierten Grundgesetzes „schriftlich, bei Fürstlichen 
Worten und Ehren verbindlich machen, die Verfassung
	        
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