18 IL Das Großherzogtum als Staat usw.
beizutragen und die staatlichen Interessen zu pflegen.
Die Staatsbürger oder Staatsangehörigen des Groß-
herzogtums Sachsen-Weimar-Eisenach sind wie die
Staatsbürger jedes deutschen Bundesstaates gleich-
zeitig auch Angehörige des Deutschen Reiches. Die
Bedeutung eines Staatsbürgers von Sachsen-Weimar-
Eisenach ergibt sich aus den nachstehend erläuterten
Prinzipien des Reichsstaatsrechts sowie aus den
deutschen Reichsgesetzen.
b) Die Erlangung der Staatsbürger-
eigenschaft.
Nach Art. 4 Nr. 1 der Reichsverfassung unter-
liegen die Bestimmungen über das Staatsbürgerrecht
der Beaufsichtigung und der Gesetzgebung des
Reiches. Von dieser Zuständigkeit hat das Deutsche
Reich durch den Erlaß des Reichsgesetzes über die
Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staats-
angehörigkeit vom 1. Juni 1870 Gebrauch gemacht.
In Gemäßheit dieses Gesetzes gilt für die Er-
langung der Staatsangehörigkeit folgendes:
Die Staatsangehörigkeit kann beruhen auf Ab-
stammung, und zwar erlangt das eheliche Kind
die Staatsangehörigkeit des Vaters, das uneheliche
die der Mutter. Dieselbe Wirkung wie die eheliche
Geburt hat die Legitimation!®d, nicht jedoch die
Adoption. Des weiteren erlangt die nicht staats-
angehörige Frau durch Heirat die Staatsangehörig-
keit des Mannes.
Neben der Abstammung, Legitimation und Heirat
16 Unter Legitimation (genauer: Legitimation durch
nachfolgende Ehe) versteht man den Fall, daß der Vater
eines unehelichen Kindes dessen Mutter heiratet, wodurch
das Kind nach $ 1719 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die
rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes erlangt.