Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

3. Die Staatsbürger. 25 
Freiheit durch Strafandrohungen betreffend die „Ver- 
brechen und Vergehen wider die persönliche Freiheit“. 
Die Strafprozeßordnung bestimmt, unter welchen Vor- 
aussetzungen die Behörde vorläufige Festnahmen und 
Verhaftungen vornehmen darf usw. 
Wie hiermit dem Rechte der Staatsbürger auf 
körperlichen Schutz entsprochen ist, so sind 
andererseits auch Normen geschaffen für die Wahrung 
ihrer ideellen Interessen, wie sie uns in der Frei- 
heit des Glaubens, im Vereins- und Versammlungs- 
recht und im Recht der freien Meinungsäußerung, sei 
es durch das Wort sei es durch die Schrift, entgegen- 
treten. 
Auf die Glaubensfreiheit bezieht sich das Bundes- 
gesetz vom 3. Juli 1869 18, welches die Gleichberech- 
tigung der Konfessionen in bürgerlicher und staats- 
bürgerlicher Hinsicht garantiert. 
Inbetreff des Vereins-und Versammlungs- 
rechts sei auf das Reichsvereinsgesetz vom 19. April 
1908, Reichsgesetzblatt 1908 S. 151, hingewiesen, 
wonach alle Reichsangehörigen das Recht haben, zu 
Zwecken, die den Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, 
Vereine zu bilden und sich zu versammeln. Nur ge- 
wisse Einschränkungen hat sich die Reichsregierung 
vorbehalten. So ist der Polizei für den Fall, daß 
öffentliche Versammlungen zur Erörterung poli- 
tischer Angelegenheiten veranstaltet werden sollen, 
mindestens 24 Stunden vor Beginn der Versammlung 
Anzeige zu erstatten. Öffentliche Versammlungen 
unter freiem Himmel und Aufzüge auf öffentlichen 
Straßen oder Plätzen bedürfen der Genehmigung 
der Polizeibehörde. Niemand darf in einer 
öffentlichen Versammlung oder in einem Öffentlichen 
18 1870 als Reichsgesetz auf die süddeutschen Staaten 
ausgedehnt.
	        
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