3. Die Staatsbürger. 25
Freiheit durch Strafandrohungen betreffend die „Ver-
brechen und Vergehen wider die persönliche Freiheit“.
Die Strafprozeßordnung bestimmt, unter welchen Vor-
aussetzungen die Behörde vorläufige Festnahmen und
Verhaftungen vornehmen darf usw.
Wie hiermit dem Rechte der Staatsbürger auf
körperlichen Schutz entsprochen ist, so sind
andererseits auch Normen geschaffen für die Wahrung
ihrer ideellen Interessen, wie sie uns in der Frei-
heit des Glaubens, im Vereins- und Versammlungs-
recht und im Recht der freien Meinungsäußerung, sei
es durch das Wort sei es durch die Schrift, entgegen-
treten.
Auf die Glaubensfreiheit bezieht sich das Bundes-
gesetz vom 3. Juli 1869 18, welches die Gleichberech-
tigung der Konfessionen in bürgerlicher und staats-
bürgerlicher Hinsicht garantiert.
Inbetreff des Vereins-und Versammlungs-
rechts sei auf das Reichsvereinsgesetz vom 19. April
1908, Reichsgesetzblatt 1908 S. 151, hingewiesen,
wonach alle Reichsangehörigen das Recht haben, zu
Zwecken, die den Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen,
Vereine zu bilden und sich zu versammeln. Nur ge-
wisse Einschränkungen hat sich die Reichsregierung
vorbehalten. So ist der Polizei für den Fall, daß
öffentliche Versammlungen zur Erörterung poli-
tischer Angelegenheiten veranstaltet werden sollen,
mindestens 24 Stunden vor Beginn der Versammlung
Anzeige zu erstatten. Öffentliche Versammlungen
unter freiem Himmel und Aufzüge auf öffentlichen
Straßen oder Plätzen bedürfen der Genehmigung
der Polizeibehörde. Niemand darf in einer
öffentlichen Versammlung oder in einem Öffentlichen
18 1870 als Reichsgesetz auf die süddeutschen Staaten
ausgedehnt.