Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

24 II. Das Großherzogtum als Staat usw. 
Aufzuge bewaffnet erscheinen; es sei denn, daß. er 
besonders ermächtigt ist. Die Verhandlungen in 
öffentlichen Versammlungen sind in deutscher Sprache 
zu führen. Zur Ausführung des Vereinsgesetzes ist 
in Weimar die Ministerialverordnung vom 19. Mai 
1908 ergangen. Polizeibehörde in Vereinssachen ist 
danach der Gemeindevorstand und für Grundstücke, 
die einem Gemeindebezirk nicht angehören, die mit 
der Ausübung der Ortspolizei beauftragte Behörde. 
Untere Verwaltungsbehörde ist der Bezirksdirektor, 
höhere Verwaltungsbehörde das Staatsministerium, 
Departement des Innern. Die eventuelle Auflösung 
eines Vereins erfolgt durch den Bezirksausschuß. 
Über den Rekurs gegen die Auflösungsverfügung 
entscheidet das Ministerialdepartement des Innern. 
Über den Rekurs gegen die Verfügung, durch die 
eine Versammlung für aufgelöst erklärt wird, ent- 
scheidet der Bezirksausschuß. Erwähnt mag noch 
sein, daß Aufzüge öffentlicher Schulen und der 
Studentenschaft der Universität Jena, sofern die 
Aufzüge auf Veranlassung der Schul- oder Uni- 
versitätsbehörden stattfinden oder auf Herkommen 
beruhen, eine Anzeige oder polizeiliche Genehmigung 
nicht voraussetzen, 
Was das Recht der freien Meinungs- 
äußerung anbelangt, so zieht namentlich das Reichs- 
strafgesetzbuch die Grenzen des Zulässigen, ins- 
besondere in seinen Bestimmungen über Beleidigung 
(88 185, 186, 187) und über Majestätsbeleidigung 
(88 94 f., 98 ff). Dazu kommen bezüglich der Meinungs- 
äußerung durch die Schrift die $$ 184 und 184a 
(Verbreitung unzüchtiger Schriften usw.) und weiter- 
hin auch das BReichspreßgesetz vom 7. Mai 1874. 
Durch letzteres verlor das Weimarische Landesgesetz 
über die Presse vom 25. Juli 1868 seine Gültigkeit. 
Ein Annex zum Recht der freien Persönlichkeit
	        
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