24 II. Das Großherzogtum als Staat usw.
Aufzuge bewaffnet erscheinen; es sei denn, daß. er
besonders ermächtigt ist. Die Verhandlungen in
öffentlichen Versammlungen sind in deutscher Sprache
zu führen. Zur Ausführung des Vereinsgesetzes ist
in Weimar die Ministerialverordnung vom 19. Mai
1908 ergangen. Polizeibehörde in Vereinssachen ist
danach der Gemeindevorstand und für Grundstücke,
die einem Gemeindebezirk nicht angehören, die mit
der Ausübung der Ortspolizei beauftragte Behörde.
Untere Verwaltungsbehörde ist der Bezirksdirektor,
höhere Verwaltungsbehörde das Staatsministerium,
Departement des Innern. Die eventuelle Auflösung
eines Vereins erfolgt durch den Bezirksausschuß.
Über den Rekurs gegen die Auflösungsverfügung
entscheidet das Ministerialdepartement des Innern.
Über den Rekurs gegen die Verfügung, durch die
eine Versammlung für aufgelöst erklärt wird, ent-
scheidet der Bezirksausschuß. Erwähnt mag noch
sein, daß Aufzüge öffentlicher Schulen und der
Studentenschaft der Universität Jena, sofern die
Aufzüge auf Veranlassung der Schul- oder Uni-
versitätsbehörden stattfinden oder auf Herkommen
beruhen, eine Anzeige oder polizeiliche Genehmigung
nicht voraussetzen,
Was das Recht der freien Meinungs-
äußerung anbelangt, so zieht namentlich das Reichs-
strafgesetzbuch die Grenzen des Zulässigen, ins-
besondere in seinen Bestimmungen über Beleidigung
(88 185, 186, 187) und über Majestätsbeleidigung
(88 94 f., 98 ff). Dazu kommen bezüglich der Meinungs-
äußerung durch die Schrift die $$ 184 und 184a
(Verbreitung unzüchtiger Schriften usw.) und weiter-
hin auch das BReichspreßgesetz vom 7. Mai 1874.
Durch letzteres verlor das Weimarische Landesgesetz
über die Presse vom 25. Juli 1868 seine Gültigkeit.
Ein Annex zum Recht der freien Persönlichkeit