Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

39 II. Das Großherzogtum als Staat usw. 
besteuerten berechtigten) Wähler werden von: den 
Gemeindevorständen aufgestellt. 
Von der Wahl der größeren Grundbesitzer gilt 
im übrigen folgendes: 
Die in die endgültig festgestellte Liste ein- 
getragenen Wähler bilden eine gemeinschaftliche 
Wahlkörperschaft und wählen in einem ungetrennten 
Wahlgange in Weimar fünf Abgeordnete. Der Bezirks- 
direktor gibt hierzu die Liste an den für die be- 
treffende Wahlkörperschaft ernannten Wahlkommissar 
ab, dem die Leitung der Wahl obliegt. Die Namen 
der zu wählenden Abgeordneten sind alsbald auf ein 
und denselben Stimmzettel zu schreiben. Gehen dem- 
nächst aus der ersten Wahl nieht sofort fünf Ab- 
geordnete hervor, so findet eine engere Wahl in 
folgender Weise statt: Es sind von denjenigen, 
welche die meisten Stimmen erhalten haben ‚, doppelt 
so viel, als Abgeordnete zu wählen sind, auf die engere 
Wahl zu bringen, wobei immer die Namen der noch 
zu wählenden Abgeordneten auf einen Stimmzettel 
geschrieben werden. 
Hinsichtlich der Wahl der „übrigen Höchst- 
besteuerten“ ist folgendes zu bemerken: 
Die in die endgültig festgestellte Liste ein- 
getragenen Wähler wählen in jedem der fünf Ver- 
waltungsbezirke je einen Landtagsabgeordneten. Die 
Verwaltungsbezirke werden zum Zwecke der Stimm- 
abgabe, wie oben bemerkt, in Weahlunterbezirke ein- 
geteilt. Der Bezirksdirektor gibt die Listen an die 
für die Wahlunterbezirke ernannten Wahlkommissare 
ab, setzt für sämtliche Wahlunterbezirke seines Ver- 
waltungsbezirkes Tag und Anfangsstunde der Wahl- 
termine gleichmäßig fest und macht dies den Wahl- 
kommissaren wie auch Öffentlich bekannt. Nach Be- 
endigung der Wahltermine werden die Wahlprotokolle 
dem Bezirksdirektor übersendet. Dieser beruft zur
	        
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