Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

54 II. Das Großherzogtum als Staat usw. 
für welchen der Wahlmann gewählt wird, seinen 
wesentlichen Aufenthalt hat. 
Jede Gemeinde des Großherzogtums von 400 bis 
5000 Seelen bildet einen Urwahlbezirk. Orte, welche 
unter 400 Seelen haben, werden vom Bezirksdirektor 
mit anderen Orten zu einem Urwahlbezirk zusammen- 
gelegt. Orte, welche mehr wie 5000 Einwohner haben, 
sind vom Bezirksdirektor in mehrere Urwahlbezirke 
zu zerlegen. In jedem Urwahlbezirk wird von allen 
Wahlberechtigten auf je volle 400 Seelen ein Wahl- 
mann gewählt, 
Besonderes gilt für die Orte Weimar, Apolda, 
Jena mit Wenigenjena und Eisenach, welche je einen 
Wahlbezirk bilden. 
Die Wahlmännerwahl findet nach den üblichen 
Prinzipien statt 2®. 
Als erwählte Wahlmänner gelten diejenigen, 
welche in der auf den Urwahlbezirk entfallenden Wahl- 
männerzahl die meisten Stimmen erhalten haben 
(relative Stimmenmehrheit!). Nach beendigter Wahl 
der Wahlmänner haben die Gemeindevorstände die 
Protokolle an den Bezirksdirektor einzusenden, der 
nach Erledigung aller Wahlmännerwablen für jeden 
Wahlbezirk die Namen der gewählten Wahlmänner in 
einer besonderen Liste zusammenstellt, welche dann 
als Unterlage für die Abgeordnetenwahl des Wahl- 
bezirks zu dienen hat. 
Die durch die Wahlmänner vorzunehmende Ab- 
geordnetenwahl leitet der Bezirksdirektor. 
Nach Beendigung der Wahlen werden die Prota- 
kolle sowie die zugehörigen Akten und Stimmzettel 
an das Staatsministerium geschickt, welches für die 
23 8 38 ff. des Gesetzes vom 7. Juli 1906. Wahl:in 
Urwahlbezirken (emeindebezirken) — Vorsitz des Ge- 
meindevorstandes — relative Stimmenmehrheit.
	        
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