40 II. Das Großherzogtum als Staat usw.
desselben, die Einwilligung des Landtags richt erforder-
lich ist. Stets aber müssen die aus solchen Ver-
äußerungen und Ablösungen herrührenden Gelder und
Einnahmen dem Stammvermögen des Staates erhalten
bleiben.
B. Die grofsherzoglichen Behörden.
Bevor von den einzelnen großherzoglichen Be-
hörden und ihren Funktionen die Rede ist, soll kurz
dargetan werden, was in der Hauptsache für die
Beamten gilt, aus deren Gesamtheit sich die Be-
hörden zusammensetzen.
Grundlegend für die Verhältnisse der Staats-
diener sind die Bestimmungen des Gesetzes über den
Zivilstaatsdienst vom 8. März 1850. Danach gelten
als Staatsdiener diejenigen Personen, welchen vom
Landesfürsten oder durch eine von ihm dazu beauf-
tragte Behörde ein für Zwecke des Staates errichtetes
beständiges öffentliches Amt gegen ein aus der Staats-
kasse fließendes oder vom Staate gewährleistetes Ein-
kommen übertragen worden ist. Nach der Anstellung
hat der Staatsdiener eidlich Treue, Gehorsam und
Gewissenhaftigkeit, der richterliche Beamte außerdem
auch Rechtlichkeit in der Ausübung des Richteramtes
zu geloben. Demgemäß sind alle Staatsdiener für die
Gesetzmäßigkeit ihrer amtlichen Handlungen ver-
antwortlich, wobei jedoch die Ausnahme gilt, daß,
wenn ein Staatsdiener nach dem Befehle eines Vor-
gesetzten gehandelt hat, welcher ihm innerhalb der
amtlichen Zuständigkeit des letzteren und in gesetz-
licher Form erteilt war, die Verantwortlichkeit den
Anordnenden trifft.
Hinsichtlich der Besoldung der Staatsdiener gilt
die „Besoldungsordnung für die Großherzoglich
Sächsischen Staatsbeamten“ vom 7. März 1900. Es
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