Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

4. Die Staatseinrichtungen. 49 
bestimmte in Abänderung der Verordnungen vom 
8. April 1871 und vom 7. Dezember 1891: 
Die Angelegenheiten des Großherzoglichen Hauses 
mit Ausnahme derjenigen des Hoftheaters und der 
Hofkapelle, welche dem Ministerialdepartement des 
Kultus verbleiben, ferner die Geschäfte der Justiz- 
verwaltung werden von dem Ministerialdepartement 
des Innern und Äußern abgetrennt und mit dem 
Ministerialdepartement der Finanzen verbunden. 
Die Landesherrliche Verordnung, betreffend die 
Organisation des Staatsministeriums vom 18. April 1901, 
hat folgende Abänderung getroffen: 
„Die Angelegenheiten des Großherzoglichen 
Hauses und die Geschäfte der Justizverwaltung 
werden von dem Ministerialdepartement der Finanzen 
wieder abgetrennt und mit dem Ministerialdepartement 
des Kultus verbunden. Dasselbe führt demgemäß künftig 
die Bezeichnung „Ministerialdepartement des Groß- 
herzoglichen Hauses, des Kultus und der Justiz“, 
es bleibt aber nachgelassen, in Angelegenheiten, 
welche nur eine einzelne Abteilung des Departements 
betreffen, die Bezeichnung entsprechend abzukürzen. 
Das seitherige Ministerialdepartement des Groß- 
herzoglichen Hauses, der Finanzen und der Justiz 
führt infolge der Veränderung seines Geschäftsbereichs 
künftig die Bezeichnung „Ministerialdepartement der 
Finanzen“. 
Danach haben wir zurzeit folgende Departements 
im Staatsministerium zu unterscheiden: 
1. dasMinisterialdepartementdes Groß- 
herzoglichenHauses, des Kultusund.der Justiz, 
2. das Ministerialdepartement der 
Finanzen, 
3. das Ministerialdepartement des 
Äußern und Innern. 
Bevor auf die einzelnen Departements ein- 
Knetsch, Sachsen-Weimar-Eisenach. 4
	        
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