4. Die Staatseinrichtungen. 49
bestimmte in Abänderung der Verordnungen vom
8. April 1871 und vom 7. Dezember 1891:
Die Angelegenheiten des Großherzoglichen Hauses
mit Ausnahme derjenigen des Hoftheaters und der
Hofkapelle, welche dem Ministerialdepartement des
Kultus verbleiben, ferner die Geschäfte der Justiz-
verwaltung werden von dem Ministerialdepartement
des Innern und Äußern abgetrennt und mit dem
Ministerialdepartement der Finanzen verbunden.
Die Landesherrliche Verordnung, betreffend die
Organisation des Staatsministeriums vom 18. April 1901,
hat folgende Abänderung getroffen:
„Die Angelegenheiten des Großherzoglichen
Hauses und die Geschäfte der Justizverwaltung
werden von dem Ministerialdepartement der Finanzen
wieder abgetrennt und mit dem Ministerialdepartement
des Kultus verbunden. Dasselbe führt demgemäß künftig
die Bezeichnung „Ministerialdepartement des Groß-
herzoglichen Hauses, des Kultus und der Justiz“,
es bleibt aber nachgelassen, in Angelegenheiten,
welche nur eine einzelne Abteilung des Departements
betreffen, die Bezeichnung entsprechend abzukürzen.
Das seitherige Ministerialdepartement des Groß-
herzoglichen Hauses, der Finanzen und der Justiz
führt infolge der Veränderung seines Geschäftsbereichs
künftig die Bezeichnung „Ministerialdepartement der
Finanzen“.
Danach haben wir zurzeit folgende Departements
im Staatsministerium zu unterscheiden:
1. dasMinisterialdepartementdes Groß-
herzoglichenHauses, des Kultusund.der Justiz,
2. das Ministerialdepartement der
Finanzen,
3. das Ministerialdepartement des
Äußern und Innern.
Bevor auf die einzelnen Departements ein-
Knetsch, Sachsen-Weimar-Eisenach. 4