4. Die Staatseinrichtungen. 55.
e) Das Lehrwesen.
Der Bedeutung und dem geistigen Grade der
Lehrtätigkeit nach lassen sich drei Stufen der Lehr-
institute unterscheiden:
Die Hochschule in Jena, die höheren Schulen
und die Volksschulen.
1. Die Universität Jena.
Sie wurde vom Kurfürsten Johann Friedrich dem
Großmütigen von Sachsen am 19. März 1548 gestiftet
und unter dem 15. August 1557 von Kaiser Fer-
dinand I. bestätigt. Gemäß dem Statut besteht sie
als eine höhere Bildungs- und ÜUnterrichtsanstalt,
deren Zweck es ist, gehörig vorbereitete Jünglinge
„für die Kirche und den Staatsdienst tüchtig zu
machen, überhaupt aber das Wahre, Schöne, Gute
und Heilige nicht nur in sich zu bewahren, sondern
auch immer mehr zu verbreiten“.
Die Universität ist nicht ausschließlich ein In-
stitut des Großherzogtums, sie ist gleichzeitig die
Hochschule der drei sächsischen Herzogtümer. Sie
untersteht daher wie dem Staatsministerium in
Weimar so auch den Ministerien in Meiningen,
Altenburg und Gotha. Ihr Unterhalt wird aus den
Einkünften der Herrschaft Remda und des Ritter-
gutes Apolda sowie aus einer Reihe von Stiftungen
und aus Zuschüssen seitens der vier sächsischen
Staaten gewonnen.
An der Spitze der Universität steht als Rektor
magnificentissimus der jeweilig regierende Großherzog
beziehungsweise ein sonstiges Mitglied des Sachsen-
Ernestinischen Fürstenhauses.
Zur Leitung der Universitätsangelegenheiten sind
der Prorektor und der Senat berufen.
Der Prorektor, dem der Titel „Magnifizenz* zu-
steht, wird aus der Zahl der ordentlichen Professoren