Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

4. Die Staatseinrichtungen. 55. 
e) Das Lehrwesen. 
Der Bedeutung und dem geistigen Grade der 
Lehrtätigkeit nach lassen sich drei Stufen der Lehr- 
institute unterscheiden: 
Die Hochschule in Jena, die höheren Schulen 
und die Volksschulen. 
1. Die Universität Jena. 
Sie wurde vom Kurfürsten Johann Friedrich dem 
Großmütigen von Sachsen am 19. März 1548 gestiftet 
und unter dem 15. August 1557 von Kaiser Fer- 
dinand I. bestätigt. Gemäß dem Statut besteht sie 
als eine höhere Bildungs- und ÜUnterrichtsanstalt, 
deren Zweck es ist, gehörig vorbereitete Jünglinge 
„für die Kirche und den Staatsdienst tüchtig zu 
machen, überhaupt aber das Wahre, Schöne, Gute 
und Heilige nicht nur in sich zu bewahren, sondern 
auch immer mehr zu verbreiten“. 
Die Universität ist nicht ausschließlich ein In- 
stitut des Großherzogtums, sie ist gleichzeitig die 
Hochschule der drei sächsischen Herzogtümer. Sie 
untersteht daher wie dem Staatsministerium in 
Weimar so auch den Ministerien in Meiningen, 
Altenburg und Gotha. Ihr Unterhalt wird aus den 
Einkünften der Herrschaft Remda und des Ritter- 
gutes Apolda sowie aus einer Reihe von Stiftungen 
und aus Zuschüssen seitens der vier sächsischen 
Staaten gewonnen. 
An der Spitze der Universität steht als Rektor 
magnificentissimus der jeweilig regierende Großherzog 
beziehungsweise ein sonstiges Mitglied des Sachsen- 
Ernestinischen Fürstenhauses. 
Zur Leitung der Universitätsangelegenheiten sind 
der Prorektor und der Senat berufen. 
Der Prorektor, dem der Titel „Magnifizenz* zu- 
steht, wird aus der Zahl der ordentlichen Professoren
	        
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