Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

56 II. Das Großherzogtum als Staat usw. 
halbjährig gewählt. Der Senat besteht aus den sämt- 
lichen ordentlichen Professoren. Den Vorsitz. im 
Senat führt der Prorektor. Die Erlasse werden 
unterzeichnet: „Prorektor und Senat“. Der Senat 
wählt ständige Deputationen zur Erledigung fort- 
laufender Angelegenheiten, so die Verwaltungs- 
deputation und die Disziplinardeputation. 
Erstere besteht aus drei für drei Jahre gewählten 
Senatoren, dem Ordinarius®! der Juristenfakultät und 
dem Universitätsamtmann sowie dem Prorektor als 
Vorsitzendem. Sie verwaltet die Angelegenheiten der 
Universität selbständig oder bereitet sie in wichtigen 
Fällen für den Senat vor. Die Disziplinardeputation 
besteht aus vier auf vier Jahre gewählten Senatoren, 
dem Universitätsamtmann und dem Prorektor als 
Vorsitzendem. Sie entscheidet Disziplinarsachen der 
Studierenden in erster Instanz und gibt dieselben, 
wenn Berufung eingelegt wird, an den Senat weiter ®?. 
Zur gemeinsamen Verwaltung und Oberaufsicht 
bedienen sich die vier sächsischen Staaten eines 
Kurators, der insbesondere als Vorsitzender der 
Immediatkommission für die Verwaltung 
der akademischen Finanzen tätig ist. 
Der, Lehrkörper der Universität setzt sich aus 
den Mitgliedern der theologischen, juristischen, medi- 
?1 Das erste Mitglied der Juristenfakultät führt die 
Bezeichnung: „Ordinarius“. Erst auf den Ordinarius folgt 
der sogenannte „Senior“, der in. den anderen Fakultäten 
als das dem Eintritt nach älteste Mitglied an der Spitze 
steht und den Dekan unterstützt. Siehe das weiter unten 
im Text Gesagte. | 
32 Früher bestand für die Studierenden eine be- 
sondere Gerichtsbarkeit. Dieses Privilegium der 
Akademiker ist durch das deutsche Gerichtsverfassungs- 
gesetz (1879) beseitigt worden. Etwaige Disziplinar- 
bestrafungen durch die Universitätsbehörden schließen 
strafgerichtliche Verfolgung nicht aus.
	        
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