Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

60 II. Das Großherzogtum als Staat usw. 
zum Einjährigendienst in der Armee erlangt wird. 
Es sind dies die Zimmermanns-Realschule in Apolda 
(ausgestattet von Angehörigen des Handlungshauses 
Chr. Zimmermann & Sohn) und die Realschule zu 
Neustadt a. O. Einen spezielleren Charakter hat die 
Sekundarschule zu Eisenach, Der in ihr er- 
teilte Unterricht nähert sich mehr dem in den Volks- 
schulen Gelehrten, gleichzeitig aber ist sie auch 
Vorbereitungsanstalt für das Schullehrerseminar. 
Schülern, die sich dem Volksschuldienst widmen 
wollen, stehen eine Reihe von Freistellen zur Ver- 
fügung. 
4. Die Volksschulen. 
Im Hinblick auf die Bedeutung des Volksschul- 
wesens sei auf dasselbe näher eingegangen. 
Zugrunde liegt das Gesetz vom 24. Juni 1874 
in seiner durch Nachträge vom 27. März 1889, 
26. Juli 1895, 25. Mai 1898 und 17. November 1903 
bedingten veränderten Gestalt (Ministerialbekannt- 
machung vom 5. Dezember 1903). 
Das Gesetz bezeichnet es als die Aufgabe der 
Volksschule, der Jugend durch Unterricht und Er- 
ziehung die Grundlagen sittlich-religiöser Bildung und 
die für das bürgerliche Leben nötigen allgemeinen 
Kenntnisse und Fertigkeiten zu gewähren. Unbedingt 
notwendige Gegenstände des Unterrichts sind Reli- 
gions- und Sittenlehre, Deutsche Sprache mit Lesen 
und Schreiben, Rechnen mit Zahlen und Raumgrößen, 
Natur- und Erdkunde, Geschichte, Gesang, Turnen 
und Zeichnen. 
Jedes Kind hat, von Ausnahmefällen abgesehen, 
acht Jahre lang ununterbrochen die Volks- 
schule zu besuchen. Die Ferien sollen im Schuljahr 
die Dauer von insgesamt zehn Wochen haben. Wenn 
an Orten neben der allgemeinen Ortsschule besondere
	        
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