4. Die Staatseinrichtungen. 61
Konfessionsschulen bestehen, so haben die
Eltern oder Erzieher die Wahl, in welche Schule sie
ihre Kinder schicken wollen. Die Kinder sind zur
Teilnahme am Religionsunterricht nur dann verpflichtet,
wenn er in ihrer Konfession erteilt wird:
Hinsichtlich eines etwaigen Privatunterrichtes an
Stelle des gewöhnlichen Volksschulunterrichts gilt die
Bestimmung, daß derartiger Privatunterricht nur von
Lehrern oder Lehrerinnen erteilt werden darf, welche
die geordneten Prüfungen bestanden haben oder sonst
von der ÖOberschulbehörde für qualifiziert erachtet
werden, Privatunterrichtsanstalten und Fabrikschulen
bedürfen der Genehmigung der obersten Schulbehörde
und werden von ihr beaufsichtigt. Ein Lehrer darf
in der Regel nicht mehr als 80 Kinder unterrichten.
Erhöht sich die Zahl, so ist für. die Errichtung einer
zweiten Klasse mit einem zweiten Lehrer zu sorgen.
Schulen, an denen wenigstens drei Lehrer in drei
Klassen tätig sind, können der Leitung des ersten
Lehrers unterstellt werden, der dann die nächste Auf-
sicht über die Schule übt. Ist die Zahl der Klassen
so groß, daß diese Einrichtung nicht mehr genügt, so
ist zur Anstellung eines Rektors zu schreiten.
Die Ausbildung der Volksschullehrer
erfolgt auf den vom Staate errichteten und unter-
haltenen Schullehrerseminarien und deren Vor-
bereitungsschulen. Nach vollendetem Schulkursus wird
der Seminarist als Schulamtskandidat zunächst für
etwa zwei Jahre provisorisch angestellt. Nach be-
standenem zweiten Examen erfolgt darauf die definitive
Anstellung durch die oberste Schulbehörde. Zur Er-
teilung des Volksschulunterrichts werden auch
Lehrerinnen zugelassen.
Gemeinden, die ohne Staatshilfe für die Besol-
dungen ihrer Lehrer und für die sonstigen Bedürf-
nisse der Schule Sorge tragen, haben das Recht, ihre