Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

4. Die Staatseinrichtungen. 61 
Konfessionsschulen bestehen, so haben die 
Eltern oder Erzieher die Wahl, in welche Schule sie 
ihre Kinder schicken wollen. Die Kinder sind zur 
Teilnahme am Religionsunterricht nur dann verpflichtet, 
wenn er in ihrer Konfession erteilt wird: 
Hinsichtlich eines etwaigen Privatunterrichtes an 
Stelle des gewöhnlichen Volksschulunterrichts gilt die 
Bestimmung, daß derartiger Privatunterricht nur von 
Lehrern oder Lehrerinnen erteilt werden darf, welche 
die geordneten Prüfungen bestanden haben oder sonst 
von der ÖOberschulbehörde für qualifiziert erachtet 
werden, Privatunterrichtsanstalten und Fabrikschulen 
bedürfen der Genehmigung der obersten Schulbehörde 
und werden von ihr beaufsichtigt. Ein Lehrer darf 
in der Regel nicht mehr als 80 Kinder unterrichten. 
Erhöht sich die Zahl, so ist für. die Errichtung einer 
zweiten Klasse mit einem zweiten Lehrer zu sorgen. 
Schulen, an denen wenigstens drei Lehrer in drei 
Klassen tätig sind, können der Leitung des ersten 
Lehrers unterstellt werden, der dann die nächste Auf- 
sicht über die Schule übt. Ist die Zahl der Klassen 
so groß, daß diese Einrichtung nicht mehr genügt, so 
ist zur Anstellung eines Rektors zu schreiten. 
Die Ausbildung der Volksschullehrer 
erfolgt auf den vom Staate errichteten und unter- 
haltenen Schullehrerseminarien und deren Vor- 
bereitungsschulen. Nach vollendetem Schulkursus wird 
der Seminarist als Schulamtskandidat zunächst für 
etwa zwei Jahre provisorisch angestellt. Nach be- 
standenem zweiten Examen erfolgt darauf die definitive 
Anstellung durch die oberste Schulbehörde. Zur Er- 
teilung des Volksschulunterrichts werden auch 
Lehrerinnen zugelassen. 
Gemeinden, die ohne Staatshilfe für die Besol- 
dungen ihrer Lehrer und für die sonstigen Bedürf- 
nisse der Schule Sorge tragen, haben das Recht, ihre
	        
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