64 II. Das Großherzogtum als Staat usw.
meister der eingeschulten Gemeinden und ihre Ver-
treter hinzu. Gegebenenfalls ordnet die oberste Schul-
behörde eine besondere Zusammensetzung des Schul-
vorstandes an.
Der Ortsschulvorstand hat die Aufsicht über die
Ortsschule sowie die Wahrnehmung ihrer sämtlichen
Interessen. Er kann einzelne Verwaltungsangelegen-
heiten bestimmten Mitgliedern übertragen. Die Auf-
sicht über die Ortsschulle muß er, jedoch unter
Wahrung der eigenen Aufsichtspflicht, an eines seiner
Mitglieder, den sogenannten Ortsschulaufseher,
übertragen. Nähere Bestimmungen über die Hand-
habung der Ortsschulaufsicht sind in der Ministerial-
verordnung vem 11. Februar 1904 getroffen.
Dem Schulvorstande der Gemeinde ist zunächst
als staatliches Organ zur Beaufsichtigung und Ordnung
des Volksschulwesens übergeordnet: einerseits der
Schulinspektor als technischer Beamter für die
Beaufsichtigung der Lehrer, der Schuleinrichtungen
und des Schulunterrichts in dem ihm von der obersten
Schulbehörde zugewiesenen Bezirk, andererseits das
Schulamt, welches aus dem betreffenden Bezirks-
direktor und dem zuständigen Schulinspektor gebildet
wird und die Aufsicht über die äußeren (Verwaltungs-
und Disziplinar-) Angelegenheiten der Schulen und der
Lehrer des Bezirks führt.
Die oberste Schulbehörde ist das Staats-
ministerium, Departement des Kultus. Es hat die
oberste Leitung des gesamten Volksschulwesens im
Großherzogtum, insbesondere die endgültige Ent-
scheidung aller in der Verwaltung des Volksschul-
wesens erhobenen Fragen.
Etwas Besonderes gilt für den Geschäftsverkehr.
zwischen den Schulinspektoren und Schulämtern der
katholischen Volksschulen einerseits und dem
Staatsministerium als der obersten Schulbehörde