Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

64 II. Das Großherzogtum als Staat usw. 
meister der eingeschulten Gemeinden und ihre Ver- 
treter hinzu. Gegebenenfalls ordnet die oberste Schul- 
behörde eine besondere Zusammensetzung des Schul- 
vorstandes an. 
Der Ortsschulvorstand hat die Aufsicht über die 
Ortsschule sowie die Wahrnehmung ihrer sämtlichen 
Interessen. Er kann einzelne Verwaltungsangelegen- 
heiten bestimmten Mitgliedern übertragen. Die Auf- 
sicht über die Ortsschulle muß er, jedoch unter 
Wahrung der eigenen Aufsichtspflicht, an eines seiner 
Mitglieder, den sogenannten Ortsschulaufseher, 
übertragen. Nähere Bestimmungen über die Hand- 
habung der Ortsschulaufsicht sind in der Ministerial- 
verordnung vem 11. Februar 1904 getroffen. 
Dem Schulvorstande der Gemeinde ist zunächst 
als staatliches Organ zur Beaufsichtigung und Ordnung 
des Volksschulwesens übergeordnet: einerseits der 
Schulinspektor als technischer Beamter für die 
Beaufsichtigung der Lehrer, der Schuleinrichtungen 
und des Schulunterrichts in dem ihm von der obersten 
Schulbehörde zugewiesenen Bezirk, andererseits das 
Schulamt, welches aus dem betreffenden Bezirks- 
direktor und dem zuständigen Schulinspektor gebildet 
wird und die Aufsicht über die äußeren (Verwaltungs- 
und Disziplinar-) Angelegenheiten der Schulen und der 
Lehrer des Bezirks führt. 
Die oberste Schulbehörde ist das Staats- 
ministerium, Departement des Kultus. Es hat die 
oberste Leitung des gesamten Volksschulwesens im 
Großherzogtum, insbesondere die endgültige Ent- 
scheidung aller in der Verwaltung des Volksschul- 
wesens erhobenen Fragen. 
Etwas Besonderes gilt für den Geschäftsverkehr. 
zwischen den Schulinspektoren und Schulämtern der 
katholischen Volksschulen einerseits und dem 
Staatsministerium als der obersten Schulbehörde
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.