74 II. Das Großherzogtum als Staat usw.
regelmäßig die in Weimar wohnenden ordentlichen
Mitglieder des Kirchenrates zu den Beratungen des
Kultusdepartements in den gemischt-geistlichen An-
gelegenheiten zugezogen.
Zur Vertretung der sämtlichen evangelischen
Kirchgemeinden *° des Großherzogtums bei der Kirchen-
regierung — dem Kultusdepartement oder dem Kirchen-
rat — besteht eine Landessynode. Es gelten für
sie die Bestimmungen der Synodalordnung vom
29. März 1873.
An dem Bekenntnisstande in der evangelischen
Landeskirche des Großherzogtums soll danach nichts
geändert und auch jeder einzelnen Kirchgemeinde
ihr bisheriger Bekenntnisstand ausdrücklich gewahrt
werden,
Die ordentliche Landessynode tritt alle vier Jahre,
eine etwaige außerordentliche so oft zusammen, als
es erforderlich scheint.
Die Landessynode besteht aus vier Mitgliedern
— zwei geistlichen und zwei weltlichen —, die der
Großherzog ernennt, einem Abgeordneten der theo-
logischen Fakultät der Universität Jena und 15 geist-
lichen und 15 weltlichen Abgeordneten, welche in
15 Wahlbezirken von sämtlichen evangelischen Kirch-
gemeinde-Vorständen *° des Bezirks gewählt werden.
Über die vom Großherzog zu ernennenden Mitglieder
wird der Kirchenrat gutachtlich gehört. Der Abgeord-
nete der theologischen Fakultät wird von den Mit-
gliedern der Fakultät unter dem Vorsitze des Dekans
gewählt. Für die Wahl der übrigen 30 Abgeordneten
gilt folgendes: In jedem der 15 Wahlbezirke wählt
jeder evangelische Kirchgemeindevorstand aus der
Zahl derjenigen Glieder der Parochie, welche die für
4 Über die Kirchgemeinden siehe das weiter
unten Gesagte.