Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

74 II. Das Großherzogtum als Staat usw. 
regelmäßig die in Weimar wohnenden ordentlichen 
Mitglieder des Kirchenrates zu den Beratungen des 
Kultusdepartements in den gemischt-geistlichen An- 
gelegenheiten zugezogen. 
Zur Vertretung der sämtlichen evangelischen 
Kirchgemeinden *° des Großherzogtums bei der Kirchen- 
regierung — dem Kultusdepartement oder dem Kirchen- 
rat — besteht eine Landessynode. Es gelten für 
sie die Bestimmungen der Synodalordnung vom 
29. März 1873. 
An dem Bekenntnisstande in der evangelischen 
Landeskirche des Großherzogtums soll danach nichts 
geändert und auch jeder einzelnen Kirchgemeinde 
ihr bisheriger Bekenntnisstand ausdrücklich gewahrt 
werden, 
Die ordentliche Landessynode tritt alle vier Jahre, 
eine etwaige außerordentliche so oft zusammen, als 
es erforderlich scheint. 
Die Landessynode besteht aus vier Mitgliedern 
— zwei geistlichen und zwei weltlichen —, die der 
Großherzog ernennt, einem Abgeordneten der theo- 
logischen Fakultät der Universität Jena und 15 geist- 
lichen und 15 weltlichen Abgeordneten, welche in 
15 Wahlbezirken von sämtlichen evangelischen Kirch- 
gemeinde-Vorständen *° des Bezirks gewählt werden. 
Über die vom Großherzog zu ernennenden Mitglieder 
wird der Kirchenrat gutachtlich gehört. Der Abgeord- 
nete der theologischen Fakultät wird von den Mit- 
gliedern der Fakultät unter dem Vorsitze des Dekans 
gewählt. Für die Wahl der übrigen 30 Abgeordneten 
gilt folgendes: In jedem der 15 Wahlbezirke wählt 
jeder evangelische Kirchgemeindevorstand aus der 
Zahl derjenigen Glieder der Parochie, welche die für 
4 Über die Kirchgemeinden siehe das weiter 
unten Gesagte.
	        
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