4. Die Staatseinrichtungen. 77
Vorberatungs-Ausschüsse, nämlich einen Aus-
schuß behufs Prüfung der Wahlen, einen solchen für
Gegenstände der kirchlichen Gesetzgebung und einen
für Petitionen und Beschwerden zu bilden hat. Auch
können von der Synode für einzelne Gesetzesvorlagen
oder Anträge besondere Ausschüsse bestellt werden.
Die ordentliche Synode bestellt vor ihrem Schluß
einen ständigen Ausschuß für die Zwischenzeit
bis zum Beginne der nächsten ordentlichen Synode.
Dieser Ausschuß besteht aus dem Präsidenten der
Landessynode als Vorsitzendem und vier von der
Synode aus ihrer Mitte gewählten — zwei geistlichen
und zwei weltlichen — Mitgliedern. Für jedes Mit-
glied des Ausschusses wird gleichzeitig ein Stell-
vertreter gewählt.
Aufgabe dieses ständigen Ausschusses ist es, die
für die Synode bestimmten Angelegenheiten vorzu-
bereiten und zu diesem Zweck Vorlagen und Mit-
teilungen der Kirchenregierung, solange die Synode
selbst noch nicht versammelt ist, entgegenzunehmen.
In dringenden, aber für die Berufung einer außer-
ordentlichen Synode nicht genügend wichtigen Dingen
kann der Großherzog unter Zustimmung des stän-
digen Synodalausschusses ein provisorisches
Kirchengesetz erlassen, das jedoch nur bis zum
Schlusse der nächsten Versammlung gilt und dieser
zur Beschlußfassung über seine definitive Geltung
vorzulegen ist.
Der ständige Ausschuß hat das Recht, durch
eines seiner Mitglieder den Greneralvisitationen der
einzelnen Diözesen *? beizuwohnen.
In gewissen Fällen nehmen, wie schon angedeutet,
die Mitglieder des Ausschusses an der Beratung und
Beschlußfassung des Kirchenrats als stimmberechtigte
#2 Siehe das hernach über Visitationen Gesagte.