4. Die Staatseinrichtungen. 85
ständigen Mitglieder der Kirchgemeinde gebildet,
welche das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben, im
Genuß der kirchlichen und bürgerlichen Ehrenrechte
stehen und nicht ein schweres öffentliches Ärgernis
gegeben haben. Von dem Erfordernis des zurück-
gelegten 25. Lebensjahres wird bei Geistlichen,
Patronen und Schullehrern abgesehen.
Die Kirchgemeindeversammlung ist zuständig zur
Wahl der Mitglieder des Kirchgemeindevorstandes,
zur Wahl der Geistlichen, wo das Wahlrecht der
Kirchgemeinde zusteht, und zur Beschlußfassung über
solche Gegenstände, die vom Kultusdepartement oder
vom Kirchenrat oder mit Genehmigung einer dieser
Behörden auf Beschluß des Kirchgemeindevorstandes
wegen besonderer Wichtigkeit ihr vorgelegt werden.
Die Kirchgemeindeversammlung wird vom Kirch-
gemeindevorstand berufen und ist beschlußfähig, wenn
mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mit-
glieder der Kirchgemeinde anwesend ist.
Die Beschlüsse ergehen mit Stimmenmehrheit
und werden vom Kirchgemeindevorstand veröffentlicht
und ausgeführt.
In gewissen Fällen bedürfen die Beschlüsse des
Kirchgemeindevorstandes und der Kirchgemeinde-
versammlung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde,
und zwar ist die Genehmigung des Kultus-
departements einzuholen, wenn in der Dotation
der geistlichen Stellen eine Veränderung eintreten
sol, ferner bei Neubauten oder größeren Umbauten,
bei Darlehensaufnahmen in bestimmter Höhe, bei Ver-
äußerungen von unbeweglichem Kirchen-, Pfarr- oder
Stiftungsgut usw., sowie bei Verwendung von Kapi-
talien, die zum Stammvermögen der Kirchen, geist-
lichen Stellen oder Stiftungen gehören. Die Genehmi-
gung der Kircheninspektion ist einzuholen bei
Neubauten kleinerer kirchlicher oder wirtschaft-