86 II. Das Großherzogtum als Staat usw.
licher Gebäude, bei bestimmten kleineren Darlehen,
bei Veräußerungen von Gegenständen bis zum Wert
von 500 Mk., bei Verpachtung von Grundstücken der
geistlichen Stellen, wenn dadurch auch der Dienst-
nachfolger gebunden sein soll, und endlich bei Aus-
schreibung kirchlicher Umlagen. —
Zu bemerken ist noch, daß der weimarischen
evangelischen Landeskirche zwei Gemeinden im
Ausland angeschlossen sind. Es sind dies die
deutschen evangelischen Gemeinden zu Tokio und zu
Shanghai. Erstere wurde 1885 begründet und 1886
der weimarischen Kirche angeschlossen. Die
Gründung der letzteren erfolgte 1892, ihre An-
gliederung 1895. —
Zugunsten der evangelischen Geistlichen im Groß-
herzogtum besteht eine Reihe von Unterstützungs-
anstalten.
1876 wurde der Zentralfonds für die
evangelische Geistlichkeit errichtet. Er wird
vom Kultusdepartement verwaltet und ist dazu be-
stimmt, die erforderlichen Zuschüsse zu leisten, wenn
die Mindestbesoldungen der Geistlichen weder aus
dem Stelleinkommen noch durch das Ortskirchenärar
gedeckt werden. Als Mindestbesoldungen sind durch
das Kirchengesetz vom 30. September 1898 fest-
gesetzt: bei weniger als 5 Dienstjahren 1800 Mk.,
bei 5 bis 10 Dienstjahren 2100 Mk., bei 10 bis 15:
2400 Mk., bei 15 bis 20: 2700 Mk., bei 20 bis 25:
3100 Mk. und endlich bei 25 oder mehr Dienstjahren:
3500 Mk. Für Superintendenten sind die Mindest-
besoldungen bei weniger als 15 Dienstjahren 2700 Mk.
Die Einnahmen des Fonds bestehen in einem
Beitrag von jährlich 166 000 Mk. aus der Haupt-
staatskasse, in den jährlichen Beiträgen der Orts-
Eirchenärare, in dem Ertrag des Vakanzgutes erledigter
Piarrstellen, soweit es nicht dem Pfarrwitwenfiskus
zusteht, in Besoldungsabzügen, welche den Geistlichen