Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

86 II. Das Großherzogtum als Staat usw. 
licher Gebäude, bei bestimmten kleineren Darlehen, 
bei Veräußerungen von Gegenständen bis zum Wert 
von 500 Mk., bei Verpachtung von Grundstücken der 
geistlichen Stellen, wenn dadurch auch der Dienst- 
nachfolger gebunden sein soll, und endlich bei Aus- 
schreibung kirchlicher Umlagen. — 
Zu bemerken ist noch, daß der weimarischen 
evangelischen Landeskirche zwei Gemeinden im 
Ausland angeschlossen sind. Es sind dies die 
deutschen evangelischen Gemeinden zu Tokio und zu 
Shanghai. Erstere wurde 1885 begründet und 1886 
der weimarischen Kirche angeschlossen. Die 
Gründung der letzteren erfolgte 1892, ihre An- 
gliederung 1895. — 
Zugunsten der evangelischen Geistlichen im Groß- 
herzogtum besteht eine Reihe von Unterstützungs- 
anstalten. 
1876 wurde der Zentralfonds für die 
evangelische Geistlichkeit errichtet. Er wird 
vom Kultusdepartement verwaltet und ist dazu be- 
stimmt, die erforderlichen Zuschüsse zu leisten, wenn 
die Mindestbesoldungen der Geistlichen weder aus 
dem Stelleinkommen noch durch das Ortskirchenärar 
gedeckt werden. Als Mindestbesoldungen sind durch 
das Kirchengesetz vom 30. September 1898 fest- 
gesetzt: bei weniger als 5 Dienstjahren 1800 Mk., 
bei 5 bis 10 Dienstjahren 2100 Mk., bei 10 bis 15: 
2400 Mk., bei 15 bis 20: 2700 Mk., bei 20 bis 25: 
3100 Mk. und endlich bei 25 oder mehr Dienstjahren: 
3500 Mk. Für Superintendenten sind die Mindest- 
besoldungen bei weniger als 15 Dienstjahren 2700 Mk. 
Die Einnahmen des Fonds bestehen in einem 
Beitrag von jährlich 166 000 Mk. aus der Haupt- 
staatskasse, in den jährlichen Beiträgen der Orts- 
Eirchenärare, in dem Ertrag des Vakanzgutes erledigter 
Piarrstellen, soweit es nicht dem Pfarrwitwenfiskus 
zusteht, in Besoldungsabzügen, welche den Geistlichen
	        
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