Von Erwerbung des Eigenthums. 565
§5. 618. Wer den Besitz einer Erbschaft unredlicher Weise erworben hat, der
kann auch gegen den Eigenthümer einzelner darunter begriffener Sachen und Rechte keine
Versährung vorschützen.
S. 619. Ist aber der Fehler der Unredlichkeit in Ansehung des wahren Erben ge-
hoben worden, so kann der Eigenthümer einer besonderen im Nachlasse befindlichen
Sache diesen Fehler dem Erbschaftsbesitzer nicht vorrücken; sobald in Ansehung dieser be-
sonderen Sache keine Unredlichkeit obgewaltet hat.
§. 620. Die gewöhnliche Verjährung wird in einem Zeitraume von Zehn?e)
Jahren vollendet ??).
§. 621. Befindet sich aber der, gegen welchen versährt werden soll, außerhalb
der Provinz, so wird jedes Jahr Abwesenheit nur auf die Hälfte oder für sechs Mo-
nate gerechnet.
§. 622. Die geographischen Grenzen des Distrikts, in welchem sich ein anderes
dands Jusiifolkega 6y) befindet, bestimmen, im rechtlichen Sinne, den Umfang
er Provinz.
§. 623. Auf Abwesenheiten außer der Provinz, welche kein volles Jahr hinter-
einander gedauert haben, wird, bei Berechnung der Verjährungsfrist, keine Rücksicht
genommen.
§5. 624. Zum Besten moralischer Personen, welche die Rechte der Korporationen
haben "), wird die Zehnjährige Frist immer verdoppelt.
der offenbar (2) voraus, daß mit der Usukapion des Erben alles erledigt sei.“ Wie die Worte ergeben,
läßt er die persönliche Schuldfrage ganz unberührt, augenscheinlich deshalb, weil sie nicht in dieses Ka-
pitel gehört. Liest man die etwas lange Sielle in der Urschrift (das Obertr. giebt davon nur einen
kurzen Auszug in freier Uebersetzung), # erkennt man an dem Gedankengange, daß der Autor an jene
Frage gar nicht dachte.
58) Ohne Unterschied zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen. Bermmhlich ist anfangs dieser
Umeerschied nur um deswillen übergangen, weil man annahm, daß eine res mobilis contra tertium b. f.
possessorem nicht vindizirt werden könne, und also derselbe keiner Präskriptiou bedürse. Simon a.
a. O. S. 477, Nr. 1. Später rechefertigt Suarez die Uebergehung damit, daß er der bei beweg-
lichen Sachen, nach G. R. eingeführten, kürzeren Verjährung durch Besitz deshalb nicht bedurst habe,
weil eine bewegliche Sache gegen denjenigen, der ihren vollstandigen Besitz, von einem redlichen Be-
sitzer, redlicher Weise erlangt hat, nur gegen Ersatz des Werthes vindizirt werden konne. Daher sei
kein Grund mehr vorhanden, warum dies gemilderte Vindikationsrecht, bei beweglichen Sachen, auf
eine kürzere Frist, als bei unbeweglichen, eingeschränkt werden sollte. Ebd. S. 503, Nr. 4.
59) Wenn einer Korporation vom Staate dessen Expropriationsrecht (§§. 4. ff., Tit. 11) verliehen
ist, und sie eigenmächtig sich in den Besitz des Grundstücks gesetzt hat, ohne den Eigenthümer zur Ab-
netung aufzufordern, oder mit ihm über den Emschädigungsanspruch zu verhandeln, so ist ihr Besitz
uncht für einen titulirten zu erachten, vielmehr zur Akquisitivverjährung ein Zeitraum von 30 Jahren
unerläßlich. Pr. des Obertr. 410, vom 26. Januar 1840 (Präj. Sammi. I. S. 42).
(5. A.) Bei der zebnjährigen Verjährung durch Besitz kommt es nur auf den Titel des Ver-
jährenden und die Oualität seines Besitzes, nicht aber auf den Titel und den Besitz seines Autors
an. Erk. dess. vom 6. Februar 1866 (Archiv f. Rechtsf. Bd. LXII, S. 147).
60) Darunter wird ein Appellationsgericht verstanden.
61) In den Entwürfen hieß es: „welche die Rechte der Minderjährigen haben.“ Lamprecht
wollte die Berlängerung der Verjährungsfrist nicht gestatten, weil hier in diesem Lande, wo Über die
moralischen Personen und deren Wirthschaft sehr sorgsältig gewacht würde, unter diesen und anderen
Privatleuten kein Umerschied zu machen. Suarez war anderer Meinung; nur war ihm noch nicht
bestimmt genun gesagt: ob die Fus 20 oder 40 Jahre sei; denn es komme darauf an: ob sie gegen-
wärtig, oder abwesend seien. Nach G. R. finde gegen solche moralische Personen, die keine Kirche sind,
30jährige Präskriptiou statt. Er glaube aber, * es genug sei, wenn man sie nur als abwesend
betrachte, und ihnen also die 30jährige Präskription zu Statten kommen ließe. Simon a. a. O.
S. 479, 480. Einige Monenten hatten den Ausdruck so verstanden, daß die doppelte Verjährungsfrist
auch auf die Minderjährigen selbst gehe. Suarcz äußerte darauf: Das sei die Meinung nicht. Ein
Minderjähriger könne 8 dua talis nicht für abwesend gelteu. Ihm sei dadurch genugsam prospizirt,
daß ihm noch 4 Jahre zur restitutio in integrum zu Statten kämen. Ueberhaupt würde es wohl besser
sein, statt des Ausdrucks: „welche die Rechte der Minderjährigen haben,“ zur Vermeidung alles Miß-
verständnisses zu sagen: „welchen die Rechte der Korporationen beigelegt find““ denn auf diese geht
Zeitraum.