Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Von Kaufs- und Berlaufsgeschäften. 615 
Zubehör alles das begriffen, was zur Zeit des geschlossenen Kaufs 55) in oder bei 
demselben vorhanden, und zum Nutzen, oder zur Bequemlichkeit im Betriebe der Wirth- 
schaft erforderlich, oder dazu schon bisher im Gebrauche gewesen ist. 
8. 84. Dahin gehören besonders alle auf dem Gute vorhandene 57) Früchte und 
Vorräthe, sie mögen gesammelt, zugewachsen, oder verkauft 3 5) sein. 
8. 85. Insonderheit alles geschlagene und noch unverkaufte 350) Holhz. 
5. 66. Desgleichen alles auf dem Gute befindliche Zug-, Nutz= und junge Vieh. 
wenn es auch sonst, nach gesetzlichen Bestimmungen, zu den Inventarien-Stücken 
nicht zu rechnen wäre. . 
§. 87. Dagegen dürfen auch, wenn das nach gesetzlichen Bestimmungen erfor- 
derliche Zubehbr nicht vorhanden ist, die fehlenden Stücke nicht ersetzt werden?). 
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ter dem Ausdrucke „Hufe“ zu verstehen, darüber s. m. den Mathis Bd. IV, S. 11 mitgetheilten 
Rechtsfall aus dem Jahre 1805. 
((. A.) Der Verkauf eines Grundstlicks „nebst dem vorhandenen todten und lebenden Inventa- 
rium“ ist kein Verkauf in Pausch und Bogen; daß ein solcher Verkauf beabsichtigt gewesen sei, muß 
ausdrücklich, sei es direkt oder indirelt, ausgesprochen oder verabredet sein. Erk. des Obertr. v. 13. Ja- 
nuar 1862 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XIV., S. 152). 
53°%) (5. A.) M. f. oben die Anm. 51 . 
54) Vorausgesetzt, daß sie noch nicht vorher verkauft und (körperlich oder symbolisch) an den Ab- 
käufer übergeben worden sind. Denn auf folche, einstweilen sich noch bei dem Gute vorfindlichen 
Früchte K. dat der Käufer des Guts dem dritten Eigenthümer gegenüber keinen Anspruch, wenn er 
auch die Veräußerung nicht gekannt hat. S. o. die Anm. 79 zu §. 106, Tit. 2 und die dort mit- 
getheilten Präjudize. Sind aber dergleichen besonders verkaufte Früchte 2c. dem Käufer derselben noch 
nicht Üübergeben und es erfolgt die Uebergabe des Gutes an den Gutsläufer ohne Vorbehalt; so er- 
wirbt dieser das Eigenthum derselben mit. In wiesern der Fruchrkäufer seinen Titel gegen ihn zur 
Geltung bringen kann, ist nach den Grundsätzen des Tit. 10 zu entscheiden. 
55) Soll heißen: „erkaufr"“. R. v. 17. Juni 1831 (Jahrb. Bd. XXXVII. S. 323), v. 5. Mai 
1834 (Jahrb. Bd. XILIII, S. 445), v. 29. Dezember 1837 (Jahrb. Bd. L, S. 469). Vergl. auch 
die Erinnerung von Suare; darüber, Jahrb. Bd. XLI, S. 16. 
56) Nämlich noch nicht an den Abkäufer Übergebene. S. o. die Anm. 54. Dagegen kann anch 
ungeschlagenes Holz nicht mehr Zudehör sein; und dies ist in der That der Fall, wenn Holz 
auf dem Stamme verkauft und symbolisch, namentlich vermittelst Anschlages mit dem Forsthammer, 
dem Käufer, vor der Uebergade des Gutes, übergeben worden ist. Der Gutsläufer hat dann darauf 
dem Drittn gegenüber keinen Anspruch. S. den Rechtsfall in den Entich. des Obertr. Bd. XI, 
S. 201. Vergl. das Erk. dess. v. 12. Mai 1854 (Archiv für Rechtsf. Bd. XIII. S. 96). 
57) Suare; macht zur Erläuterung dieser Bestimmung bei der reris mon. folgende Bemerkung: 
„In dem §. 127 (Entwursf §. 87 h. t.) ist angenommen, daß bei einem Kause in Pausch und 
Bogen die fehlenden gesetzlichen Pertinenzstücke nicht vertreten werden dürfen. Darans köunte man 
solgern, daß, wenn der Kauf nicht in Pausch und Bogen geschlossen ist, die gesetzlichen Pertinenz- 
stücke gewährt werden müssen. Diese Folgerung würde aber falsch sein. Denn zu dem gesetzlichen 
Begriffe eines Pertinenzstücks gehört es, daß solches bei dem Hauptgute wirklich vorhanden sei. Was 
nicht vorhanden ist, kann auch nicht als Pertinenzstück gefordert werden. Der gewöhnliche Kauf un- 
terscheidet sich also von dem Kaufe in Pausch und Bogen ratione der Pertinenzstücke in Folgendem: 
a) Bei dem ordinären Kause kann der Verkäufer bei der Tradition der Sache Alles zurückneh- 
men, was nicht im gesetzlichen Sinne zu den Pertinenzstücken gehört; dei dem Kaufe in Pausch und 
Bogen muß er alles dabei lassen, was zum Gebrauche bei der Hauptsache bestimmt war, wenn es 
auch im gesetzlichen Sinne als ein Pertinenzstlck nicht anzunsehen ist. 
b) Bei dem ordinären Kause muß der Berläufer für denjenigen Zubehör der Sache Epiktion 
leisten, der in gensu legis als ein Theil der Substanz anzusehen ist, i. e. ohne welchen die Sache 
zu ihrer bisherigen Hauptbestimmung nicht gebraucht werden kann, ohne Umerschied, ob dergleichen 
Stücke tempore contraetus bei der Sache vorhanden waren, oder nicht. Bei dem Kaufe in Pausch 
und Bogen konn der Käusfer nichte als Zubehör fordern, es sei Übrigens so wesentlich, als es wolle, 
als waos tempore contrachus wirklich vorhanden war.“ (Bornemann, System, Bd. 3, S. 22.) 
Daber ist zu erinnern, daß Snarez Theile der Substanz- und Pertinenzstlicke verwechselt oder 
identifizirt (Buchst. d). Vergl. auch §. 81. Zu a ist zu bemerken, daß auch bei dem s. g. ordinä- 
ren Kause der Könfer, außer der Hauptsache und deren Substanztheilen, nichts weiter zu Übergeben 
dat, als was der Wortlam des Kontrakts besagt, oder das zum Grunde liegende Inventarium ent- 
hält; und daß, wenn über Pertinenzien nichts verabredet worden ist, fehlende Stücke, welche gesetz- 
lich als Pertinenzien angesehen werden müßten, wenn sie vorhanden wären, er eben so wenig wie
	        
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