414 Erster Theil. Achter Titel.
wo sie sich befinden, haben s) nur von dieser Seite her Licht, so muß der neue Bau
soweit zurücktreten, daß der Nachbar s“) noch aus den ungeöffneten Fenstern des un-
tern Stockwerks s) den Himmel erblicken könne?).
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dauen. Wartet er damit 10 Jahre stillschweigend, so darf er das nicht mehr. Deshalb muß er, im
Sinne des §. 43, Tit. 22 widersprechen. Dies waren auch die Gedanken der Verf. des L. S. Sua-
rez sagt a. a. O. (Anm. 92): „Nach den Bestimmungen (des Entw.) sollte dem Nachbar gestattet
sein, gegen die Greffung neuer Fenster, die auf seine Grundsiücke die Aussicht gewähren, innerhalb
dreier Jahre nach deren Anlage zu protestiren und sich dadurch das Recht des Bordaues zu erhalten.“
Die Frist ist dann auf 10 Jahre festgesetzt. Durch eine gerichtlich zu insinuirende und in das Hypo-
thekenduch des Auderen einzmragende Protestation wird also der Nachbar sich das Recht erhalten (was
jedoch streitig ist), vor dem neuen Fer des Anderen auch noch nach Verlauf von 10 Jahren so zu
bauen, wie er es innerhalb dieser Frist zu thun berechtigt gewesen wäre. Vergl. Tit. 9, §. 603 und
Tu. 14, 88. 466, 467. Da es hiernach nur auf eine widersprechende Willenserklärung ankommt, so“
solgt, daß statt der Worte auch eine bleibende Anlage mit gleicher Wirkung angewendet werden kann,
d. h.: dem Nachbar muß freistehen, vor dem neu eröffneten Fenster des Anderen eine Bretterwand
aufzurichten. Nach einer Meinung soll dies nicht zulässig sein, dabei ist jedoch die rechtliche Bedeu-
tung dieser Handlung als einer Protesiation zur Erbaktung des eigenen Rechts nicht e n. Aus
der Aeußerung Suarez' und dem Zusammenhange der Bestimmung erhellet zugleich, daß der Wi-
derspruch keinetzweges gleich beim Beginne der gegenseitigen Anlage oder noch während derselben erho-
ben werden muß, vielmehr dazu während der ganzen Prist uch Zeit ist. Vergl. auch das Pr. des
Obertr. vom 6. Sept. 1839 im Schles. Arch. Bd. IV. S. 179. (4. A.) Eine Besitzstörungsklage kann
der Feusterbesitzer wegen Verbauung derfelben lediglich auf die zeitherige Existenz der enster nicht
gründen. Denn es müßte bewiesen werden, daß der Besitz durch seine zehnjährige ruhige Dauer ein
wirklicher Rechtsbesitz geworden; und auf eine solche Erörterung des Iechte ist im Possefforsenprogesse
nicht einzngehen. Erk. des Obertr. vom 30. Nov. 1857 (Emsch. Bd. XXXVII, S. 55). — Der II.
Senat des Obertr. hält die Frist für eine Verjährungefrist, jedoch einen Widerspruch (Protestaton)
des Nachbars während derselben für wirksam und die Eintragung der Protestation m das Hypothe-
kenbuch des berechtigten Grungstücks (§. 89 der Einleuung) Kür zulässig. Erk. vom 2. Juli 1861
(Archiv f. Rechtsf. Bd. XLII. S. 235 u. Entsch. Bd. LI, S. coh Der Rrangezogen= F. 89 giebt
keinen Beweis für dieses Theorem. S. Anm. 94 a, Abs. 2 zu §. 89 der Einleitung z. A. L.N. (5. U.)
In einem Erk. vom 28. April 1868 (Arch. f. Rechtsf. Bd. LXXI, S. 131) ist dun#etbe en neuere
Anfechtung aufrecht erhalten. Die neuen Gründe sind gewichtslos gegen die erklärte 9 t des Ge-
jetzgebers und den Mangel der Erfordernisse emer Verjahrung.
ba) (4. A.) Hiernach ist das in den Schlußworten des 8. 142 bestimmte Recht von zwei Be-
dingungen abhängig: erstens müssen die Behältnisse nur von der Nachbarseite Licht haben, und zwei-
teus müssen die darin befindlichen Fenster seit mindesteus zehn Jahren vorhanden sein. Erk. des
Obertr. vom 28. Febr. 1861 (Entsch. Bd. XLV. S. 67).
5 ) (1. A.) Auf Treppen= und Flurfenster bezieht sich dies nicht, sagt das Obertr. in dem Erk.
vom 24. Mai 1860 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XXXVII, S. 245). (5. A.) Eine positive Erklärung die-
ses Ansdruckes giebt das Obertr. dahin: „Der im §. 142 gebrauchte Ausdruck „Behältuiß“ bezeichnet
nicht dloß solche Rämme, welche für den andauernden Aufenthalt von Menscheu bestimmt sind, sondern
ist ein allgemeiner, welcher alle eingeschlossenen Räume, die zur Aufnahme von Sachen und Menschen
bestimmt sind, umfaßt, in welchem Sinne derselbe auch im F. 138 gebraucht ist, und zwar gegemsd.
lich resp. erweiternd, nicht erklärend, zu dem daneben gebrauchten Ausdruck „Zimmer“. In dem vor-
Keend. Falle war das fragliche „Behältniß“ ein Apartement. Erk. v. 1. Dez. 1864 (Arch. f. Rechtsf.
d. LVII, S. 150).
6) Das „Haben“ setzt das Vorhandensein der Fenster voraus, nicht bloß die Möglichkeit, sich noch
von einer anderen Seite her Licht zu verschaffen.
6 a) (5. A.) M. s. oben die Anm. 55e zu §. 103 d. T.
6d) (5. A.) Darnuter wird das Erdgeschoß verstanden. Erk. des Obertr. vom 5. Jannar 1865
(Arch. s. Rechtsf. Bd. LV. S. 360).
7) Bei dieser Bestimmung ist es eingetrofsen, was ein Monent gegen dieselbe gesagt hatte, daß
nämlich die Frage: unter welchen Umständen es möglich bleiben müsse, den Himmel zu sehen, viele
Prozesse und Streitigkeiten veranlassen würde. Dicse sollen erledigt werden durch den Pl.-Beschl.
(Pr. 786) des Obertr. v. 9. Dez. 1639, wonach es genügt, daß der neuc Bau 3 F. zurücktritt, und
es dem Nachbar auf rgend eine Weise und inirgend einer Stellung möglich ist, aus
dem ungeöffucten Feuster des zweiten Stockwerke, in vertikaler Richtung, den Himmel zu sehen. (Entsch.
Bd. V. S. 166.) Schwerlich entspricht die Emscheidung der Absicht des Geseyes. — Vergl. Anm. 9.
(4. A.) Die 8§. 142 u. 143 hat das Obertr. auf den Fall, wenn zwar in einem oberen Stock-
werke des Nachbargebäudes seit 10 Jahren oder länger Feuster vorhanden sind, aber solche sich in den