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Geset-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stgaten.
— No. 3. —
(No. 266.) Verordnung wegen erweiterter Realisation der noch im Umlauf befindlichen
Tresor= und Thalerscheine. Vom 1sten März 1815.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. #.
Thun kund und fügen hiermit zu wissen: Durch Unser Edikt vom 7t#e#n#
September 1814., die Tresor= und Thalerscheine betreffend, haben Wir über
die allmählige Verminderung und einstweilige Realisirung dieses Papiergeldes
Anordnungen erlassen, welche eine allgemeine Zirkulation, so wie ein bedcu-
tendes Steigen desselben im Kourse zur Folge gehabt haben.
Seit dem ist zu Folge des H. 5. dieses Edikts die Summe von einer
und einer halben Million Thalern in Tresorscheinen, wirklich vernichtet und
durch diese Maaßregel die vorhandene geringe Masse dieses Papiergeldes so
weit vermindert worden, daß dadurch kaum der zehnte Theil des in Unsern
Kassen nothwendigen Geldumlaufs bestritten werden kann.
Wir sehen Uns dadurch nunmehr im Stande, den Inhabern dieser
Scheine, durch die gedachte Kassen-Zirkulation selbst, einen vollkommenen bin-
reichenden Realisations-Fonds zu gewähren, und da andern Theils, bei dem,
durch die glücklichen Ereignisse der zuletzt verflossenen thatenreichen Jahrc, be-
wirkten kräftigen Aufblühen des Handels und der Gewerbe in dem ganzen
Umfange Unserer Staaten, die allgemeine Zirkulation der Tresor= und Thaler=
scheine, als eines durch den frühern günstigen Erfolg der Verordnung vom
4ten Februar 1806. völlig bewährt gefundenen Zahlungsmittels, so lange
solche nach den Bestimmungen Unsers Eingangs gedachten Edikts noch fort-
dauern, zum Vortheil des Handels= und Gewerbestandes und zur Erleich-
Fahrgang 4815. « C terung
(Ausgegeben zu Berlin den 18ten März 1815.)